Sie finden hier Antworten auf die häufigsten Fragen zum Thema Mitgliedschaft und Beiträge.
Studium und Berufsbeginn
Wann muss ich mich in der Ärztekammer anmelden?
Nach Erhalt der ärztlichen Approbation sind Sie verpflichtet, sich
bei der zuständigen Ärztekammer anzumelden.
Wo kann ich meine Approbation/Berufserlaubnis beantragen?
Der Antrag auf Erteilung der Approbation als Arzt/Ärztin muss bei der
Behörde des Landes gestellt werden, in dem Sie den Dritten Abschnitt der
Ärztlichen Prüfung bestanden haben (§ 35 der Approbationsordnung für
Ärzte). Wenn dies im Land Berlin geschehen ist, ist für die Bearbeitung Ihres
Approbationsantrags das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin
zuständig. Das Landesamt hält auf seiner Internetseite
Informationen zur Erteilung der Approbation als Ärztin/Arzt vor, in
denen Sie nachlesen können, welche Unterlagen Sie benötigen und wann Sie
diese frühestens einreichen können.
Muss ich als Kammermitglied in jedem Fall Beiträge zahlen?
Für jedes Kammermitglied besteht die Pflicht zur
Veranlagung des Beitrages. Lesen Sie dazu in unserer Rubrik
Mitgliedsbeitrag
Wozu brauche ich einen Arztausweis, und ist es Pflicht, ihn zu
besitzen?
Die Ärztekammer Berlin stellt auf Wunsch einen Arztausweis aus. Mit ihm
können Sie sich als Ärztin/Arzt ausweisen.
Ärztinnen und Ärzte sind nicht verpflichtet, einen Arztausweis zu
besitzen.
Umzug und Wohnort
Ich ziehe um in ein anderes Bundesland. Muss ich mich hier abmelden und dort wieder
anmelden oder kann ich das alles bei der neuen Ärztekammer erledigen?
Es besteht eine Pflicht zur Anmeldung und zur Abmeldung. Sie
müssen sich bei Umzug sowohl in der Ärztekammer Berlin abmelden als auch
in der neuen Landesärztekammer wieder anmelden.
Ich bin nach Berlin zugezogen. Was muss ich nun tun?
Sie können den Zuzug ins Kammergebiet persönlich, telefonisch oder online
mitteilen. Beachten Sie hierbei
auch unsere Hinweise unter Anmeldung in der Rubrik
Neumitgliedschaft.
Mein Umzug in ein anderes Bundesland steht bevor: Darf ich freiwillig Mitglied bei der
Ärztekammer Berlin bleiben?
Es gibt keine freiwillige Mitgliedschaft bei der Ärztekammer Berlin. Sie müssen in dem
Bundesland Mitglied der Ärztekammer werden, in dem Sie ärztlich tätig
sind oder, falls Sie nicht ärztlich tätig sind, wohnen.
Ich arbeite jetzt in Brandenburg und wohne weiter in Berlin, wo muss ich mich
anmelden?
Maßgeblich ist der Ort der ärztlichen Tätigkeit, das heißt: wer in
Brandenburg arbeitet, muss sich bei der Landesärztekammer Brandenburg
melden. Wenn Sie jedoch nicht ärztlich tätig sind, ist der polizeiliche
Wohnsitz ausschlaggebend. Die Mitarbeiterinnen der Abteilung
Kammermitgliedschaft/Berufsbildung/EU- und Kammerrecht geben Ihnen dazu gern weitere
Hinweise.
Ich bilde mich in Berlin fort und wohne in Brandenburg, kann ich in
Berlin Kammermitglied werden?
Die Mitgliedschaft in der Ärztekammer Berlin setzt voraus, dass Sie
in Berlin ärztlich tätig sind oder wohnen, falls Sie nicht ärztlich
tätig sind. Aber alle in Berlin erworbenen
Fortbildungspunkte sind in jedem anderen Bundesland gültig. Weitere
Hinweise zur Zertifizierung/Punktekonten entnehmen Sie der Rubrik
Fortbildung.
Arbeitslos/Erziehungszeit
Ich werde arbeitslos, muss ich noch Beiträge zahlen?
Sind Sie im
Beitragsjahr nicht tätig (Arbeitslosigkeit, Elternurlaub, Rente u. ä.)
oder in wesentlich geringerem Umfang als im vorletzten Jahr vor dem
Beitragsjahr, können Sie einen Antrag auf teilweise oder gänzliche
Befreiung von der Beitragszahlung stellen. Dazu können Sie sich in
der Beitragsordnung (hier als pdf-Datei) orientieren
oder Sie wenden sich direkt an Ihre Ansprechpartnerin in der Abteilung
Kammermitgliedschaft/Berufsbildung/EU- und Kammerrecht.
Ich gehe in die Erziehungszeit, was passiert mit
meiner Mitgliedschaft, muss ich noch Beiträge zahlen?
Sie bleiben weiterhin Mitglied, wenn der Wohnort bzw. ein Arbeitgeber
weiter in Berlin existiert. Sie können können sich ggf. von der
Beitragszahlung teilweise oder gänzlich befreien lassen. Lesen Sie auch
in unserer Rubrik
Mitgliedsbeitrag
Rente
Die Rente steht bevor, kann ich mich bei der Kammer abmelden?
Solange Sie im Besitz einer gültigen Approbation sind, müssen Sie
auch Mitglied der Ärztekammer bleiben.
Rentner müssen jedoch keine Beiträge mehr zahlen, wenn sie keine
Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit mehr erzielen, also zum Beispiel auch
nicht in geringem Umfang privatärztlich tätig sind. Stichtag ist der 1.
Februar des Beitragsjahres. Werden aufgrund des Eintritts in die Rente im Beitragsjahr um mindestens 40 % geminderte Einkünfte gegenüber dem vorletzten Jahr erzielt, so kann ein
Antrag auf Ermäßigung des Kammerbeitrages gestellt werden. Lesen Sie
hierzu auch in der Rubrik
Mitgliedsbeitrag.
Kann ich in der Berliner Ärzteversorgung bleiben, wenn ich in ein
anderes Bundesland umziehe undwas passiert mit meinen Beiträgen zur
Ärzteversorgung, wenn ich ins Ausland gehe?
Die Berliner Ärzteversorgung
hat eine eigene Homepage, auf der Sie Kontaktinformationen finden.
Die Adresse lautet: www.vw-baev.de.
Ausland
Ich werde im Ausland arbeiten, kann ich Mitglied der Ärztekammer
Berlin bleiben?
Bitte teilen Sie uns schriftlich mit, ab wann Sie im
Ausland arbeiten. Nach dem Kammergesetz und der Meldeordnung bleiben Sie
Mitglied der Ärztekammer Berlin, sofern Sie einen Wohnsitz in Berlin
beibehalten. Bitte wenden Sie sich an Ihren Ansprechpartner der
Abteilung Kammermitgliedschaft/Berufsbildung/EU- und Kammerrecht. Lesen Sie hierzu auch die Informationen in unserer Rubrik
Mitgliedsbeitrag.
Kann ich im Ausland auch das Deutsche Ärzteblatt und BERLINER ÄRZTE
erhalten?
Ein Versand der Zeitschriften ins Ausland erfolgt durch die
Ärztekammer Berlin nicht. Sie können jedoch die Zeitschriften beim Verlag selbst abonnieren
und bezahlen.
Abonnements erhalten Sie hier:
Ich komme aus dem Ausland nach Berlin zurück. Muss ich mich sofort
bei der Ärztekammer Berlin anmelden?
Wenn Sie aus dem Ausland nach Berlin zurückkehren, müssen sich bei
der Ärztekammer anmelden, in deren Bereich Sie ärztlich tätig werden,
bzw. in deren Bereich Sie Ihren polizeilichen Wohnsitz haben,
sofern Sie keine ärztliche Tätigkeit ausüben. Lesen Sie hierzu auch in
unserer Rubrik
Neumitgliedschaft.
Muss ich während eines Auslandsaufenthaltes Kammerbeiträge zahlen?
Auch Kammerangehörige, die im Ausland tätig sind, müssen den Beitrag
veranlagen. Die Ärztekammer Berlin erhebt allerdings nur auf der Basis
der in Deutschland steuerrechtlich veranlagten ärztlichen Einkünfte des
vorletzten Jahres vor dem jeweiligen Beitragsjahr Kammerbeiträge. Im
Ausland erzielte ärztliche Einkünfte sind also nur beitragspflichtig,
wenn sie in Deutschland versteuert wurden.
Muss ich mich als ausländischer Arzt/ausländische Ärztin bei der
Ärztekammer Berlin anmelden?
Sobald Sie eine Berufserlaubnis vom
Landesamt für
Gesundheit und Soziales erhalten haben, melden Sie sich in der
Ärztekammer Berlin an. Lesen Sie hierzu auch unsere Rubrik
Neumitgliedschaft.
Sind Sie als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des EG-Vertrages nur
vorübergehend und gelegentlich in Berlin ärztlich tätig, so ist die Tätigkeit
beim
Landesamt für
Gesundheit und Soziales (LaGeSo)
anzuzeigen.
Gemäß § 2 Abs. 2 Berliner Kammergesetz werden EU-Dienstleister nicht Mitglied
der Ärztekammer Berlin.
Zur Sicherstellung der gesetzlichen Aufgaben der Ärztekammer Berlin werden die
erforderlichen Daten über Person und Tätigkeit der EU-Dienstleister vom LaGeSo
an die Ärztekammer Berlin übermittelt (§ 14 Abs. 5 Nr. 2 Berliner Kammergesetz).
Kann ich in der Berliner Ärzteversorgung bleiben, wenn ich in ein
anderes Bundesland umziehe und was passiert mit meinen Beiträgen zur
Ärzteversorgung, wenn ich ins Ausland gehe?
Bitte wenden Sie sich an die Berliner Ärzteversorgung, Potsdamer Str.
47, 14163 Berlin, Tel.: 030 816002-21.Die Berliner Ärzteversorgung
hat eine eigene Homepage unter www.vw-baev.de.