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FAQs - Häufig gestellte Fragen zur Anmeldung und zu den Beiträgen

Sie finden hier Antworten auf die häufigsten Fragen zum Thema Mitgliedschaft und Beiträge.


Studium und Berufsbeginn

Wann muss ich mich in der Ärztekammer anmelden?

Nach Erhalt der ärztlichen Approbation sind Sie verpflichtet, sich bei der zuständigen Ärztekammer anzumelden.

Wo kann ich meine Approbation/Berufserlaubnis beantragen?

Der Antrag auf Erteilung der Approbation als Arzt/Ärztin muss bei der Behörde des Landes gestellt werden, in dem Sie den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden haben (§ 35 der Approbationsordnung für Ärzte). Wenn dies im Land Berlin geschehen ist, ist für die Bearbeitung Ihres Approbationsantrags das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin zuständig. Das Landesamt hält auf seiner Internetseite Informationen zur Erteilung der Approbation als Ärztin/Arzt vor, in denen Sie nachlesen können, welche Unterlagen Sie benötigen und wann Sie diese frühestens einreichen können.

Muss ich als Kammermitglied in jedem Fall Beiträge zahlen?

Für jedes Kammermitglied besteht die Pflicht zur Veranlagung des Beitrages. Lesen Sie dazu in unserer Rubrik Mitgliedsbeitrag

Wozu brauche ich einen Arztausweis, und ist es Pflicht, ihn zu besitzen?

Die Ärztekammer Berlin stellt auf Wunsch einen Arztausweis aus. Mit ihm können Sie sich als Ärztin/Arzt ausweisen. Ärztinnen und Ärzte sind nicht verpflichtet, einen Arztausweis zu besitzen.


Umzug und Wohnort

Ich ziehe um in ein anderes Bundesland. Muss ich mich hier abmelden und dort wieder anmelden oder kann ich das alles bei der neuen Ärztekammer erledigen?

Es besteht eine Pflicht zur Anmeldung und zur Abmeldung. Sie müssen sich bei Umzug sowohl in der Ärztekammer Berlin abmelden als auch in der neuen Landesärztekammer wieder anmelden.


Ich bin nach Berlin zugezogen. Was muss ich nun tun?

Sie können den Zuzug ins Kammergebiet persönlich, telefonisch oder online mitteilen. Beachten Sie hierbei auch unsere Hinweise unter Anmeldung in der Rubrik Neumitgliedschaft.


Mein Umzug in ein anderes Bundesland steht bevor: Darf ich freiwillig Mitglied bei der Ärztekammer Berlin bleiben?

Es gibt keine freiwillige Mitgliedschaft bei der Ärztekammer Berlin. Sie müssen in dem Bundesland Mitglied der Ärztekammer werden, in dem Sie ärztlich tätig sind oder, falls Sie nicht ärztlich tätig sind, wohnen.


Ich arbeite jetzt in Brandenburg und wohne weiter in Berlin, wo muss ich mich anmelden?

Maßgeblich ist der Ort der ärztlichen Tätigkeit, das heißt: wer in Brandenburg arbeitet, muss sich bei der Landesärztekammer Brandenburg melden. Wenn Sie jedoch nicht ärztlich tätig sind, ist der polizeiliche Wohnsitz ausschlaggebend. Die Mitarbeiterinnen der Abteilung Kammermitgliedschaft/Berufsbildung/EU- und Kammerrecht geben Ihnen dazu gern weitere Hinweise.

Ich bilde mich in Berlin fort und wohne in Brandenburg, kann ich in Berlin Kammermitglied werden?

Die Mitgliedschaft in der Ärztekammer Berlin setzt voraus, dass Sie in Berlin ärztlich tätig sind oder wohnen, falls Sie nicht ärztlich tätig sind. Aber alle in Berlin erworbenen Fortbildungspunkte sind in jedem anderen Bundesland gültig. Weitere Hinweise zur Zertifizierung/Punktekonten entnehmen Sie der Rubrik Fortbildung.


Arbeitslos/Erziehungszeit

Ich werde arbeitslos, muss ich noch Beiträge zahlen?

Sind Sie im Beitragsjahr nicht tätig (Arbeitslosigkeit, Elternurlaub, Rente u. ä.) oder in wesentlich geringerem Umfang als im vorletzten Jahr vor dem Beitragsjahr, können Sie einen Antrag auf teilweise oder gänzliche Befreiung von der Beitragszahlung stellen. Dazu können Sie sich in der Beitragsordnung (hier als pdf-Datei) orientieren oder Sie wenden sich direkt an Ihre Ansprechpartnerin in der Abteilung Kammermitgliedschaft/Berufsbildung/EU- und Kammerrecht.

Ich gehe in die Erziehungszeit, was passiert mit meiner Mitgliedschaft, muss ich noch Beiträge zahlen?

Sie bleiben weiterhin Mitglied, wenn der Wohnort bzw. ein Arbeitgeber weiter in Berlin existiert. Sie können können sich ggf. von der Beitragszahlung teilweise oder gänzlich befreien lassen. Lesen Sie auch in unserer Rubrik Mitgliedsbeitrag


Rente

Die Rente steht bevor, kann ich mich bei der Kammer abmelden?

Solange Sie im Besitz einer gültigen Approbation sind, müssen Sie auch Mitglied der Ärztekammer bleiben.

Rentner müssen jedoch keine Beiträge mehr zahlen, wenn sie keine Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit mehr erzielen, also zum Beispiel auch nicht in geringem Umfang privatärztlich tätig sind. Stichtag ist der 1. Februar des Beitragsjahres. Werden aufgrund des Eintritts in die Rente im Beitragsjahr um mindestens 40 % geminderte Einkünfte gegenüber dem vorletzten Jahr erzielt, so kann ein Antrag auf Ermäßigung des Kammerbeitrages gestellt werden. Lesen Sie hierzu auch in der Rubrik Mitgliedsbeitrag.

Kann ich in der Berliner Ärzteversorgung bleiben, wenn ich in ein anderes Bundesland umziehe undwas passiert mit meinen Beiträgen zur Ärzteversorgung, wenn ich ins Ausland gehe?

Die Berliner Ärzteversorgung hat eine eigene Homepage, auf der Sie Kontaktinformationen finden. Die Adresse lautet: www.vw-baev.de.


Ausland

Ich werde im Ausland arbeiten, kann ich Mitglied der Ärztekammer Berlin bleiben?

Bitte teilen Sie uns schriftlich mit, ab wann Sie im Ausland arbeiten. Nach dem Kammergesetz und der Meldeordnung bleiben Sie Mitglied der Ärztekammer Berlin, sofern Sie einen Wohnsitz in Berlin beibehalten. Bitte wenden Sie sich an Ihren Ansprechpartner der Abteilung Kammermitgliedschaft/Berufsbildung/EU- und Kammerrecht. Lesen Sie hierzu auch die Informationen in unserer Rubrik Mitgliedsbeitrag.

Kann ich im Ausland auch das Deutsche Ärzteblatt und BERLINER ÄRZTE erhalten?

Ein Versand der Zeitschriften ins Ausland erfolgt durch die Ärztekammer Berlin nicht. Sie können jedoch die Zeitschriften beim Verlag selbst abonnieren und bezahlen.

Abonnements erhalten Sie hier:

Ich komme aus dem Ausland nach Berlin zurück. Muss ich mich sofort bei der Ärztekammer Berlin anmelden?

Wenn Sie aus dem Ausland nach Berlin zurückkehren, müssen sich bei der Ärztekammer anmelden, in deren Bereich Sie ärztlich tätig werden, bzw. in deren Bereich Sie Ihren polizeilichen Wohnsitz haben, sofern Sie keine ärztliche Tätigkeit ausüben. Lesen Sie hierzu auch in unserer Rubrik Neumitgliedschaft.

Muss ich während eines Auslandsaufenthaltes Kammerbeiträge zahlen?

Auch Kammerangehörige, die im Ausland tätig sind, müssen den Beitrag veranlagen. Die Ärztekammer Berlin erhebt allerdings nur auf der Basis der in Deutschland steuerrechtlich veranlagten ärztlichen Einkünfte des vorletzten Jahres vor dem jeweiligen Beitragsjahr Kammerbeiträge. Im Ausland erzielte ärztliche Einkünfte sind also nur beitragspflichtig, wenn sie in Deutschland versteuert wurden.

Muss ich mich als ausländischer Arzt/ausländische Ärztin bei der Ärztekammer Berlin anmelden?

Sobald Sie eine Berufserlaubnis vom Landesamt für Gesundheit und Soziales erhalten haben, melden Sie sich in der Ärztekammer Berlin an. Lesen Sie hierzu auch unsere Rubrik Neumitgliedschaft.

Sind Sie als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des EG-Vertrages nur vorübergehend und gelegentlich in Berlin ärztlich tätig, so ist die Tätigkeit beim Landesamt für Gesundheit und Soziales  (LaGeSo) anzuzeigen.
Gemäß § 2 Abs. 2 Berliner Kammergesetz werden EU-Dienstleister nicht Mitglied der Ärztekammer Berlin.
Zur Sicherstellung der gesetzlichen Aufgaben der Ärztekammer Berlin werden die erforderlichen Daten über Person und Tätigkeit der EU-Dienstleister vom LaGeSo  an die Ärztekammer Berlin übermittelt (§ 14 Abs. 5 Nr. 2 Berliner Kammergesetz).

Kann ich in der Berliner Ärzteversorgung bleiben, wenn ich in ein anderes Bundesland umziehe und was passiert mit meinen Beiträgen zur Ärzteversorgung, wenn ich ins Ausland gehe?

Bitte wenden Sie sich an die Berliner Ärzteversorgung, Potsdamer Str. 47, 14163 Berlin, Tel.: 030 816002-21.Die Berliner Ärzteversorgung hat eine eigene Homepage unter www.vw-baev.de.

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