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Richtlinie zur Beurteilung der persönlichen Eignung eines Arztes / einer Ärztin zur Leitung der Weiterbildung

gemäß §§ 8 Abs. 2, 10 Abs. 1 Ziffer 1 WbO der Ärztekammer Berlin

Der Weiterbilder ist verantwortlich für die Qualität und den Erfolg der Weiterbildung. Sein Persönlichkeitsprofil weist daher neben überdurchschnittlichem Fachwissen und Berufserfahrung im Sinne der methodischen Kompetenz insbesondere eine erhöhte soziale Kompetenz auf. Hierzu gehören Eigenschaften einer guten Führungskraft wie Kommunikationsfähigkeit, Moderationsfähigkeit, Kreativität, Beharrlichkeit, Entscheidungskompetenz und Einfühlungsvermögen. Erst diese Eigenschaften befähigen ihn, den Weiterzubildenden zu motivieren, durch entsprechende selbstverantwortliche Eigenleistungen den persönlichen Weiterbildungserfolg zu sichern.

Bei der Erteilung der Weiterbildungsbefugnis und bei der Beurteilung der laufenden Weiterbildung sind daher diese Eigenschaften im Sinne der persönlichen Eignung vorauszusetzen.

A)

Das Fehlen der persönlichen Eignung ist in folgenden Fällen zwingend anzunehmen:

  1. Ausschluss des Arztes/der Ärztin vom aktiven oder passiven Wahlrecht zur Delegiertenversammlung gemäß §§ 8, 9 Kammergesetz
  2. Rechtskräftige Verurteilung durch ein Berufsgericht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder eines Mitgliedstaates er Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern die rechtskräftige Verurteilung nicht länger als 3 Jahre zurückliegt oder eine weitergehende Auflage des Gerichts vorliegt.

B)

Die folgenden Kriterien führen zu einer Überprüfung der persönlichen Eignung durch die Ärztekammer Berlin (hierbei sollen auch die Beschlüsse des Deutschen Ärztetages berücksichtigt werden):

  1. Tätigkeiten, bei denen nach Art, Dauer und Umfang eine Unvereinbarkeit mit ethischen und rechtlichen Grundlagen des Arztberufes anzunehmen ist.
  2. Unärztliches, unkollegiales Verhalten z. B. wiederholtes, herabwürdigendes Verhalten gegenüber Mitarbeitern und Weiterzubildenden
  3. Verstöße gegen die Berufsordnung der Ärztekammer Berlin, soweit Belange des Weiterbildungsrechts berührt werden z. B. Duldung von Arbeitsverhältnissen ohne angemessene Bezahlung
  4. Verstöße gegen das Arbeitsrecht und/oder das Arbeitszeitrecht z. B. Nichteinhaltung der Arbeitszeitbestimmungen und nichtausgeglichene Überstunden
  5. Verweigerung weiterbildungsrelevanter theoretischer Fortbildung und/oder ungenügende Vermittlung von Weiterbildungsinhalten z. B. unzureichende Strukturierung und Dokumentation der Weiterbildung, ungenügende Freistellung zur externen Fortbildung

Von der Delegiertenversammlung der Ärztekammer Berlin am 15. Mai 2002 verabschiedet


 

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