gemäß §§ 8 Abs. 2, 10 Abs. 1 Ziffer 1 WbO der Ärztekammer Berlin
Der Weiterbilder ist verantwortlich für die Qualität und den Erfolg der
Weiterbildung. Sein Persönlichkeitsprofil weist daher neben
überdurchschnittlichem Fachwissen und Berufserfahrung im Sinne der methodischen
Kompetenz insbesondere eine erhöhte soziale Kompetenz auf. Hierzu gehören
Eigenschaften einer guten Führungskraft wie Kommunikationsfähigkeit,
Moderationsfähigkeit, Kreativität, Beharrlichkeit, Entscheidungskompetenz und
Einfühlungsvermögen. Erst diese Eigenschaften befähigen ihn, den
Weiterzubildenden zu motivieren, durch entsprechende selbstverantwortliche
Eigenleistungen den persönlichen Weiterbildungserfolg zu sichern.
Bei der Erteilung der Weiterbildungsbefugnis und bei der Beurteilung der
laufenden Weiterbildung sind daher diese Eigenschaften im Sinne der
persönlichen Eignung vorauszusetzen.
A)
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Das Fehlen der persönlichen Eignung ist in folgenden
Fällen zwingend anzunehmen:
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- Ausschluss des Arztes/der Ärztin vom aktiven oder passiven Wahlrecht zur
Delegiertenversammlung gemäß §§ 8, 9 Kammergesetz
- Rechtskräftige Verurteilung durch ein Berufsgericht im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland oder eines Mitgliedstaates er Europäischen
Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, sofern die rechtskräftige Verurteilung nicht
länger als 3 Jahre zurückliegt oder eine weitergehende Auflage des
Gerichts vorliegt.
B)
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Die folgenden Kriterien führen zu einer Überprüfung der persönlichen
Eignung durch die Ärztekammer Berlin (hierbei sollen auch die Beschlüsse des
Deutschen Ärztetages berücksichtigt werden):
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- Tätigkeiten, bei denen nach Art, Dauer und Umfang eine Unvereinbarkeit
mit ethischen und rechtlichen Grundlagen des Arztberufes anzunehmen ist.
- Unärztliches, unkollegiales Verhalten z. B. wiederholtes,
herabwürdigendes Verhalten gegenüber Mitarbeitern und Weiterzubildenden
- Verstöße gegen die Berufsordnung der Ärztekammer Berlin, soweit Belange
des Weiterbildungsrechts berührt werden z. B. Duldung von
Arbeitsverhältnissen ohne angemessene Bezahlung
- Verstöße gegen das Arbeitsrecht und/oder das Arbeitszeitrecht z. B.
Nichteinhaltung der Arbeitszeitbestimmungen und nichtausgeglichene
Überstunden
- Verweigerung weiterbildungsrelevanter theoretischer Fortbildung und/oder
ungenügende Vermittlung von Weiterbildungsinhalten z. B. unzureichende
Strukturierung und Dokumentation der Weiterbildung, ungenügende
Freistellung zur externen Fortbildung
Von der Delegiertenversammlung der Ärztekammer
Berlin am 15. Mai 2002 verabschiedet