...für Ärztinnen und Ärzte
- Teilnahme an einem 8-stündigen Kurs zum Erwerb der Kenntnisse im
Strahlenschutz, bezogen auf das jeweilige Anwendungsgebiet, davon 4 Stunden theoretische Unterweisung (mit Bescheinigung). Der praktische Teil
der Kenntnisvermittlung erfolgt vor Ort durch einen Arzt mit der
erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz. Sie ist
Voraussetzung für den Beginn des Sachkundeerwerbs und für den Besuch der
Grund- und Spezialkurse.
- Teilnahme an einem 24-stündigen Grundkurs und einem 24-stündigen
Spezialkurs (Diagnostik) im Strahlenschutz. (Nach § 18 a RöV darf die
Kursteilnahme nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.)
- Erwerb der Sachkunde: Die Sachkunde wird nachgewiesen durch ein Zeugnis,
das die nachfolgend aufgeführten Kriterien berücksichtigen soll. Die im
Sachkundezeugnis nachzuweisenden Zeiträume richten sich nach dem beantragten
Anwendungsgebiet (siehe Sachkundezeiten).
- Zusätzlich müssen für spezielle Anwendungsgebiete folgende Kurse nach
gewiesen werden:
- Fachkunde Computertomographie: Teilnahme an einem 4-stündigen Spezialkurs
Computertomographie
- Fachkunde für Interventionen: Teilnahme an einem
4-stündigen Spezialkurs Interventionsradiologie
- Strahlentherapieplanung: Spezialkurs im
Strahlenschutz in der Teletherapie - Dauer (einschließlich Übungen) 25
Stunden, Voraussetzung für die Teilnahme ist der Nachweis des 24-stündigen
Grundkurses im Strahlenschutz
Anforderungen zum Sachkundeerwerb
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Mindestanforderungen zum Sachkundeerwerb in den verschiedenen Arten der
Untersuchung von Menschen mit Röntgenstrahlung |
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Nummer
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Anwendungsgebiet
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Dokumentierte Untersuchungen
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Mindestzeit (Monate)
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1 |
2 |
3 |
4 |
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1 |
Gesamtgebiet der Röntgendiagnostik einschl. CT |
5000 (hinsichtlich der Gewichtung gelten die Mindestzahlen nach Spalte 1 Nr. 3.1
bis 3.6 als Richtwerte) |
42 davon mind. 12 Monate CT |
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2 |
Notfalldiagnostik bei Erwachsenen und Kindern (einfache Röntgendiagnostik im
Rahmen der Erstversorgung ohne CT): Schädel-, Stamm- und Extremitätenskelett,
Thorax, Abdomen |
600 (in angemessener Gewichtung) |
12 (1) |
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3 |
Röntgendiagnostik eines Organsystems/Anwendungsbereiches bei Erwachsenen und
Kindern (siehe auch zusätzliche Forderungen nach Spalte 1 Nr. 6) |
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jeweils 12 (1),(2) |
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3.1 |
Skelett (Schädel, Stamm- und Extremitätenskelett in angemessener Gewichtung) |
1200 |
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3.2 |
Thorax (Lunge, Herz) |
1000 |
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3.3 |
Abdomen, insbesondere Verdauungstrakt |
200 |
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3.4 |
Niere und ableitende Harnwege |
100 |
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3.5 |
Mamma |
500 |
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3.6 |
Gefäßsystem (periphere/zentrale Gefäße) |
100 |
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4 |
Röntgendiagnostik in einem sonstigen begrenzten Anwendungsbereich, z. B.
Schädeldiagnostik in der HNO-oder Zahnheilkunde, durchleuchtungsgestützte
Endoskopie, einfache intraoperative Röntgendiagnostik, Thoraxdiagnostik auf
Intensivstation, weibliche Genitalorgane, Venensystem u. a. begrenzte
Anwendungsbereiche |
jeweils 100 |
jeweils 6 (1) |
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5 |
Computertomographie bei Erwachsenen und Kindern nur in Verbindung mit Spalte 1
Nr. 3 dieser Tabelle |
1000 (in angemessener Gewichtung) |
12 (1),(3) |
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6 |
Anwendung von Röntgenstrahlung bei Kindern in einem speziellen Anwendungsbereich
bzw. mit speziellen Fragestellungen (z. B. orthopädische oder urologische
Fragestellungen) in Verbindung mit Spalte 1 Nr. 3 oder 4 dieser Tabelle |
100 |
6 (4) |
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7 |
Anwendung von Röntgenstrahlung bei Interventionen in Verbindung mit Spalte 1 Nr.
1 oder einem Anwendungsgebiet der Spalte 1 Nr. 3 dieser Tabelle (die Fachkunde
im Strahlenschutz bezieht sich dabei jeweils nur auf Interventionen des
Anwendungsgebietes) |
100 |
6 (3) |
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(1) |
Bei Erwerb der Sachkunde nach Spalte 1 Nr. 2 bis 5 reduzieren sich die
Mindestzeiten jeweils auf die Hälfte, wenn die Sachkunde ganztägig in einer
fachradiologischen Abteilung mit Weiterbildungsberechtigung und dem
erforderlichen Leistungsumfang erworben wird. |
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(2) |
Unabhängig davon ist eine Reduzierung der Mindestzeiten bei Erwerb der Sachkunde
nach Spalte 1 Nr. 3 in mehr als einem Organsystem möglich, wenn bereits die
Fachkunde für ein Anwendungsgebiet erfolgreich erworben worden und die ggfs.
erforderliche Aktualisierung nachgewiesen ist. In diesem Fall verkürzt sich die
Mindestzeit für jedes weitere Anwendungsgebiet von 12 auf 6 Monate. Die Anzahl
der dokumentierten Untersuchungen verringert sich entsprechend. |
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(3) |
Die Sachkunde in der Computertomographie und für die Anwendung von
Röntgenstrahlung bei Interventionen kann parallel zur Röntgendiagnostik eines
Organsystems oder Anwendungsgebietes erworben werden, wenn dies ganztägig in
einer fachradiologischen Abteilung mit Weiterbildungsberechtigung und dem
erforderlichen Leistungsumfang erfolgt. |
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(4) |
Die Sachkunde für die Anwendung von Röntgenstrahlung bei Kindern in einem
speziellen Anwendungsgebiet ist in einer röntgendiagnostischen Abteilung mit
entsprechendem pädiatrischen Krankengut zu erwerben und durch dokumentierte
Untersuchungen nachzuweisen. |
Weiteres Anwendungsgebiet: Strahlentherapieplanung
Der Erwerb der Sachkunde für die Planung der Behandlung von Menschen mit
Röntgenstrahlung einschließlich CT (Strahlentherapieplanung) beinhaltet das
Erlernen der technischen Durchführung sowie den Erwerb von Kenntnissen über
strahlenschutzgerechte Zielvolumenfestlegungen. Die Sachkunde wird unter
Anleitung, ständiger Aufsicht und Verantwortung eines Arztes erworben, der auf
dem betreffenden Anwendungsgebiet die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz
besitzt. Die Sachkunde kann parallel während der Tätigkeit zum Erwerb der
Fachkunde Tele- und Brachytherapie nach Strahlenschutzverordnung erworben
werden.
Der Erwerb der Sachkunde im Strahlenschutz für die Anwendung von
Röntgenstrahlung zur Strahlentherapieplanung soll in angemessener Gewichtung
alle Körperregionen erfassen, mind. 200 Planungen sollen CT-gestützt erfolgen.
In einem Zeitraum von 12 Monaten soll eine Mindestzahl von 300 Planungen
dokumentiert werden.
Übergangsbestimmungen, Bestandsschutz
Bestandsschutz nach den Übergangsbestimmungen des § 45 RöV können geltend
machen:
- Personen, die von der zuständigen Behörde als fachkundige
Strahlenschutzverantwortliche oder -beauftragte nach der Röntgenverordnung von
1973 bereits anerkannt worden waren
- Personen, die die ärztliche Prüfung auf Grund des 4. oder 6. Abschnitts
der Approbationsordnung von 1970 abgelegt haben und ein Zeugnis darüber
besitzen, dass sie vor dem 31.12.1987 als Arzt Röntgenstrahlen auf den
Menschen angewendet hatten
- Personen, die einen Fachkundenachweis nach der Röntgenverordnung von 1973
erworben haben und entweder als Strahlenschutzverantwortliche oder
-beauftragte tätig waren oder einen Nachweis zu erbringen vermögen, dass sie
vor dem 31.12.1987 Röntgenstrahlen angewendet haben.
In den vorgenannten Fällen wird keine Fachkundebescheinigung nach der
Röntgenverordnung von 1987 ausgestellt, sie ist auch nicht erforderlich, das der
Fachkundenachweis durch die genannten Unterlagen selbst geführt werden muss. Es
muss darauf hingewiesen werden, dass bei unvollständiger Erfüllung dieser
kumulativen Forderung - Fachkundeerwerb und Zeugnis - auch kein teilweiser
Bestandsschutz geltend gemacht werden kann.