Immer mehr Ärzte nutzen die Möglichkeit der Darstellung ihrer Praxis im Internet. Neben den Bestimmungen der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin (BO), hierbei insbesondere der des § 27 BO, sollten von Kammermitgliedern dabei aber auch die Vorgaben des Telemediengesetztes (TMG) beachtet werden. Das TMG ist am 01.03.2007 in Kraft getreten und hat das bis dahin geltende Teledienstgesetz (TDG) abgelöst.
Mit der 15. AMG-Novelle ist der bisherige § 4a Satz 1 Nr. 3 AMG gestrichen worden. Gemäß dem neu gefassten § 13 Abs. 1 AMG ist die gewerbs- und berufsmäßige Herstellung von Arzneimitteln erlaubnispflichtig.