Die Antworten finden Sie hier
Wo kann ich in Berlin Approbation bzw. Berufserlaubnis beantragen?
Die Approbation und die Berufserlaubnis werden von der im jeweiligen
Bundesland zuständigen Approbationsbehörde erteilt. In Berlin handelt es
sich dabei um das
Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo)
Fehrbelliner Platz 1
10702 Berlin
Tel.: 030 9012-0
Die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner und deren Sprechzeiten finden
Sie auf der Homepage des LAGeSo
http://www.berlin.de/lageso
Kann ich meine Approbation durch Langzeitarbeitslosigkeit verlieren?
Nein. Die Approbation kann nur zurück genommen oder widerrufen
werden, wenn hierfür jeweils die Voraussetzungen von § 5
Bundesärzteordnung (BÄO) gegeben sind.
Wodurch unterscheidet sich eine Berufserlaubnis von einer
Approbation?
Bei der Approbation handelt es sich um die zeitlich unbeschränkt
gültige staatliche Genehmigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs in
Deutschland. Die Approbation ermöglicht insbesondere die privatärztliche
Niederlassung. Sie kann grundsätzlich nur Deutschen und
Staatsangehörigen der EU-Staaten erteilt werden. Hinsichtlich der
Einzelheiten wird auf die
Bundesärzteordnung (BÄO) verwiesen.
Die Berufserlaubnis ist dagegen eine befristete, inhaltlich beschränkbare und
in der Regel auch beschränkte Genehmigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs.
Informationen für Ärzte nichtdeutscher Staatsbürgerschaft, die in Deutschland
tätig werden möchten, finden Sie auf folgender Website der Bundesärztekammer:
http://www.bundesaerztekammer.de/30/Auslandsdienst/10InDeutschland/index.html
Auf welche Stellen kann ich mich mit einer Berufserlaubnis bewerben?
Je nach Stand der Weiterbildung besteht die Möglichkeit der Bewerbung
auf Assistenzarzt- oder Facharztstellen im Krankenhaus, in
Reha-Einrichtungen, im öffentlichen Gesundheitswesen, bei Behörden und
in der Pharmaindustrie. Zudem besteht auch die Möglichkeit der
Anstellung durch einen niedergelassenen Arzt.
Kann ich mit der Berufserlaubnis eine Praxisvertretung übernehmen?
Wegen der inhaltlichen Beschränkungen der Berufserlaubnis ist eine
Berufserlaubnis in der Regel für eine Praxisvertretung nicht
ausreichend.