Um andere
Leistungen abrechnen zu können, sieht § 6 (2) der GOÄ eine analoge Bewertung vor: Ist die erbrachte ärztliche Leistung "nach Art, Kosten- und Zeitaufwand"
gleichwertig mit einer Leistung des Gebührenverzeichnisses, so kann der Arzt sie
entsprechend berechnen.
Es gibt ein Analogverzeichnis der Bundesärztekammer, welches niemals abschließend ist. Es enthält zum Beispiel keine Ziffern für
Leistungen der so genannten "Außenseitermedizin" oder Leistungen von allzu
speziellem Charakter. Unabhängig von neben dem Analogverzeichnis bestehenden
Empfehlungen gelten jedoch die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 GOÄ, der dem
einzelnen Arzt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben erlaubt, eine
analoge Bewertung zu bilden. Demnach können selbständige ärztliche Leistungen,
die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach
Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses
berechnet werden. Hierbei muss eine GOÄ-Ziffer gewählt werden, die in der
technischen Durchführung, im Zeitaufwand, im Schwierigkeitsgrad und den Kosten
der erbrachten Leistung möglichst nahe kommt. Mit diesen Bestimmungen in der GOÄ
wird berücksichtigt, dass der rasch fortschreitende medizinische Fortschritt in
der GOÄ nicht kurzfristig widergespiegelt werden kann.
3 12 Absatz 2 der GOÄ regelt die Mindestanforderungen für den Inhalt einer
Arztliquidation, die erfüllt sein müssen, um bei Rechnungsstellung die
Fälligkeit der Vergütung zu begründen.
Eine Terminabsprache, die in der Regel über die Arzthelferin erfolgt, kann
nicht in Rechnung gestellt werden. Sofern durch den Arzt/die Ärztin lediglich
eine Rechnung erläutert wird, ist dieses Gespräch nicht abrechenbar.
Erfolgt die Ausstellung als einzige Leistung ohne Arztkontakt, kann die
GOÄ-Ziffer 2 in Rechnung gestellt werden. Sofern weitere ärztliche Leistungen
erbracht und berechnet werden, ist eine Ausstellung von Rezepten und
Überweisungen nicht als eigenständige Leistung abrechenbar.
Die Ziffer 3 GOÄ - eingehende Beratung - ist berechnungsfähig,
wenn das Arzt/Patienten-Gespräch mindestens 10 Minuten in Anspruch genommen hat.
Sie ist als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach
den Ziffern 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 GOÄ ansetzbar. Eine mehr als einmalige
Berechnung im Behandlungsfall bedarf einer besonderen Begründung.
Die Leistung der Ziffer 4 beinhaltet laut GOÄ die
"Fremdanamnese, Unterweisung von Bezugspersonen". Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Anamneseerhebung
über eine Bezugsperson für bestimmte Personengruppen (insbesondere Kinder)
selbst bei "normalem Gesundheitszustand" den Regelfall darstellt, so dass die
Anamneseerhebung bereits mit der Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1 bzw. 3 abgegolten
ist und nicht zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 4 berechtigt. Die Voraussetzung zur
Berechnung der GOÄ-Ziffer 4 anstelle der GOÄ-Ziffern 1 oder 3 ist auch bei der
Behandlung von Säuglingen und Kleinkindern erst dann gegeben, wenn besondere
Schwierigkeitsgrade und damit verbundener Mehraufwand bei der (Fremd-) Anamnese
und/oder Unterweisung der Bezugsperson vorliegen. Dies ist beispielsweise der
Fall bei der Unterweisung einer Bezugsperson zur Betreuung eines Kindes mit
einer körperlichen oder geistigen Behinderung und auch bei Unterweisung über die
von den Eltern wahrzunehmenden pflegerischen und sonstigen supportiven Aufgaben
im Zusammenhang mit einer bevorstehenden oder erfolgten Operation.
Leistungen nach den GOÄ-Ziffern 1, 2, 3 und 4 sowie in Ausnahmefällen die GOÄ-Ziffern 806 und 812,
können auch bei telefonischer Erbringung abgerechnet werden. Die Grenzen der
medizinischen Sinnhaftigkeit einer Leistungserbringung im Rahmen eines
Telefongespräches sind zu berücksichtigen.
Gemäß den Bestimmungen der GOÄ im Abschnitt B, Allgemeine Bestimmungen, sind
Leistungen nach den Ziffern 1 und/oder 5 neben Leistungen aus den Abschnitten C
bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig. Wurde innerhalb eines
Behandlungsfalles derselben Erkrankung bereits eine Leistung nach Ziffer 1
und/oder 5 neben einer oder mehreren Leistungen der Abschnitte C bis O
berechnet, so ist eine erneute Nebeneinanderberechnung nicht zulässig. Auch das
Vorliegen mehrerer Erkrankungen bei der ersten Inanspruchnahme rechtfertigt
nicht von mehreren parallel bestehenden Behandlungsfällen zu sprechen. Vielmehr
liegt auch bei der ab einem bestimmten Zeitpunkt zeitlich parallel verlaufenden
Diagnostik und Behandlung mehrerer Erkrankungen nur ein Behandlungsfall vor.
Dies gilt insbesondere dann, wenn die Erkrankungen von Beginn an miteinander im
Zusammenhang stehen oder während der Behandlung einer Grunderkrankung zu Tage
treten bzw. diagnostiziert werden. Ein neuer Behandlungsfall beginnt nicht, wenn
nach der ersten Inanspruchnahme des Arztes dieser von einer bestimmten Diagnose
ausging, diese Verdachtsdiagnose aber fallen lassen musste, weil sich nunmehr
eine andere Diagnose als die richtige herausstellt. Die Änderung der Diagnose
für die Erkrankung oder das Hinzutreten neuer dieser der Erkrankung
hinzuzurechnenden Symptome kann ebenfalls keinen neuen Behandlungsfall
begründen. Entwickelt sich ein völlig anderes Krankheitsbild und kommt es somit
zu einer entscheidenden Änderung der Erkrankung, wird ein neuer Behandlungsfall
ausgelöst. Damit wäre der erneute Ansatz der GOÄ - Ziffer 1 neben anderen
Leistungen vor Ablauf des ersten Behandlungsfalles möglich.
Als Voraussetzung für die Berechnung eines Konsils ist die Beratung zweier
oder mehrerer Ärzte zu verstehen, die der Abklärung einer Diagnose und/oder der
Behandlung eines Patienten dient. Die beteiligten Ärzte müssen sich persönlich
mit dem Patienten und seinen Krankheitsdaten befasst haben.
Grundsätzlich ist die konsiliarische Erörterung
unter Ärzten jeder Fachrichtung berechnungsfähig. Auf Grund des dritten Satzes
im GOÄ -Text zur Ziffer 60 gibt es hier jedoch zwei wesentliche Einschränkungen:
- Eine dieser Einschränkungen sind routinemäßige Besprechungen, für die eine Konsiliargebühr nicht erhoben werden kann.
Ein Beispiel: Die
Abstimmung zwischen Operateur und Anästhesisten vor operativen Eingriffen gilt
als routinemäßige Besprechung und kann nicht als Konsil abgerechnet werden. Sofern es sich bei der in Ansatz gebrachten Leistung um keine
Routinebesprechung handelt, empfiehlt es sich, zu begründen, warum
diese Besprechung über eine normale Abstimmung hinausgegangen ist. Dies sollte
bereits in der Liquidation erfolgen, da die privaten Versicherer den Ansatz nach
GOÄ-Ziffer 60 - insb. bei der Absprache zwischen Operateur und Anästhesisten -
oftmals streichen.
- Die zweite Einschränkung betrifft Ärzte, die in einem engen organisatorischen
Tätigkeitsverhältnis zueinander stehen. Beispiele hierfür sind Ärzte derselben
Gemeinschaftspraxis, aber auch Ärzte derselben Praxisgemeinschaft, sofern sie
gleiche oder ähnliche Fachrichtungen innehaben. Ebenso gilt diese Einschränkung
für Ärzte derselben Krankenhausabteilung.
Informationen zur Abgrenzung der GOÄ-Ziffern 70 - 75 -80 finden sie in dem
Ratgeber der Bundesärztekammer.
Gemäß der allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt C I der GOÄ sind
Wundverbände, die im Zusammenhang mit einer operativen Leistung (auch Ätzung,
Fremdkörperentfernung), Punktion, Infusion, Transfusion oder Injektion
durchgeführt werden, Bestandteil dieser Leistung. Sie sind als abschließende
Teilleistung der jeweiligen invasiven bzw. operativen Verrichtung nicht
eigenständig neben diesen berechnungsfähig. Weitere Verbandswechsel sind nach
GOÄ-Ziffer 200 berechnungsfähig. Die Berechnung von Verbänden mit der GOÄ-Ziffer
200 neben, d. h. im zeitlichen Zusammenhang mit operativen Leistungen ist dann
möglich, wenn daneben aus einem anderen Grund ein Verband angelegt wird. Nicht
abrechenbar sind Verbände, die zur Abdeckung einer vom Arzt aus diagnostischen
oder therapeutischen Gründen vorgenommenen Hautverletzung (Ätzung,
Kryo-Behandlung, Verschorfung, chemische Behandlung, Auskratzung, Abschabung
usw.) dienen. Neben Schnell- und Sprühverbänden sind auch vorgefertigte
Wundklebepflaster von der Berechnungsmöglichkeit nach GOÄ-Ziffer 200
ausgenommen.
Die GOÄ-Ziffern 410 - 418 sind im Zusammenhang mit einer
Ultraschalluntersuchung je Sitzung nur einmal berechnungsfähig. Wird mehr als
ein Organ untersucht, ohne dass es sich dabei um die gleichzeitige Darstellung
von Nachbarorganen im Rahmen der Zielorganuntersuchung handelt, so kann die
Leistung nach GOÄ-Ziffer 420 zusätzlich berechnet werden. Mit der Leistung nach
GOÄ-Ziffer 420 ist die Ultraschalluntersuchung eines weiteren Organs abgegolten.
Die Ultraschalluntersuchung weiterer Organe kann nur bis zur Höchstgrenze von
drei Organen berechnet werden. Werden mehr als vier Organe in einer Sitzung
untersucht, so sind diese Untersuchungen nicht einzeln berechnungsfähig. Somit
kann je Sitzung die Leistung nach GOÄ-Ziffer 420 höchstens dreimal berechnet
werden, auch wenn mehr als drei zusätzliche Organe untersucht werden. Es ist
jedoch möglich, eine Ultraschalluntersuchung von mehr als drei Organen über
einen erhöhten Steigerungsfaktor geltend zu machen. Laut Bundesärztekammer kann
der Schwellenwert bis zum 3,5fachen Faktor dann überschritten werden, wenn eine
erhebliche Überschreitung der Anzahl der untersuchten Organe vorliegt
(Empfehlung: Bei Untersuchung von mindestens 7 Organen), bei geringfügigen
Überschreitungen sollte ein Faktor zwischen 2,3 und 3,5 gewählt werden. Nach
Ansicht der Bundesärztekammer kann jede der angesetzten GOÄ-Ziffern 420 mit dem
entsprechend erhöhten Faktor berechnet werden.
Die GOÄ sieht keine Gebührenziffer für die Rechnungsstellung von Kopien vor.
Das Erstellen und Versenden von Kopien (z. b. Patientendokumentation) stellt
keine berufliche Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 GOÄ dar, auch wenn die
kopierten Unterlagen medizinischen Inhalts sind. Es gibt keine Rechtsgrundlage
für die Höhe des Auslagenersatzes bei Fotokopien von Krankenunterlagen.
Vergleichbare Kosten fallen beispielsweise im Geltungsbereich des
Gerichtskostengesetzes (GKG) an. Hier wird unabhängig von der Art der
Herstellung für jede Seite für die ersten 50 Seiten 0,50 ¤ und für unabhängig
von der Art der Herstellung für jede Seite für die ersten 50 Seiten 0,50 ¤ und
für jede weitere Seite 0,15 ¤ in Ansatz gebracht. Nach Auffassung der
Ärztekammer Berlin und auch der Bundesärztekammer ist es sachgerecht, diese
Regelung des GKG auch für Kopien von Krankenunterlagen heranzuziehen und die
angefallenen Kosten gemäß § 10 GOÄ als Auslage in Rechnung zu stellen.
Die Frage der Berechnungsfähigkeit von Versand- und Portokosten ist in § 10
GOÄ - Ersatz von Auslagen - in den Absätzen 1 und 3 geregelt.
Absatz 1 lautet hierzu:
"Neben den für die einzelnen ärztlichen
Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen nur berechnet werden
1.
Die Kosten für diejenigen Arzneimittel, Verbandmittel und sonstigen Materialien,
die der Patient zur weiteren Verwendung behält oder die mit einer einmaligen
Anwendung verbraucht sind, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist,
2.
Versand- und Portokosten, soweit deren Berechnung nach Absatz 3 nicht
ausgeschlossen ist, ..."
Im Absatz 3 Satz 4 ist eindeutig formuliert, dass
für die Versendung der Arztrechnung Versand- und Portokosten nicht berechnet
werden dürfen.
Die Kommentarliteratur führt zur Berechnungsfähigkeit von Versand- und
Portokosten aus, dass diese aus Anlass ärztlicher Leistungen unabhängig von
deren Abschnittzuordnung im Gebührenverzeichnis berechnet werden können, soweit
die Berechnungsfähigkeit im Absatz 3 des § 10 GOÄ nicht ausgeschlossen oder an
besondere Voraussetzungen gebunden ist. Als allgemeine Voraussetzung gilt, dass
die berechnungsfähigen Versand- und Portokosten speziell im Zusammenhang mit der
Erbringung einzelner Leistungen angefallen sind. Daraus folgt, dass Versand- und
Portokosten, die allgemein durch die berufliche Tätigkeit des Arztes entstanden
sind, wie zum Beispiel Versand- und Portokosten für die Versendung von
Arztrechnungen, nicht gesondert berechnet werden können. Solche Kosten sind als
Bestandteil der allgemeinen Praxiskosten mit den Gebühren abgegolten.
§ 5 der GOÄ sieht einen Gebührenrahmen mit Mindest- und Höchstsätzen für
ärztliche Leistungen vor. Für unterschiedliche Leistungen sind unterschiedliche
Gebührenrahmen festgesetzt: Für vom Arzt höchstpersönlich zu erbringende
Leistungen bemisst sich der Gebührenrahmen vom 1,0 bis 3,5fachen des
Gebührensatzes, für Laborleistungen vom 1,0 bis 1,3fachen und für vorwiegend
technisch-medizinische Leistungen vom 1,0 bis 2,5fachen des Gebührensatzes.
Innerhalb dieser unterschiedlichen Gebührenrahmen sind jeweils so genannte
Schwellenwerte festgelegt, die bei ärztlichen Leistungen beim 2,3fachen
Gebührensatz, bei Laborleistungen beim 1,15fachen und bei
medizinisch-technischen Leistungen beim 1.8fachen Gebührensatz liegen. Nach § 5
Abs. 2 GOÄ ist der Arzt beim Überschreiten dieser Schwellenwerte verpflichtet
darzulegen, welche Besonderheiten des Behandlungsfalles das Überschreiten
rechtfertigen.
Nach der herrschenden Meinung findet der durchschnittliche
Schwierigkeitsgrad und der durchschnittliche Zeitaufwand bei üblicherweise
vorliegenden Umständen (Normalfall) die zutreffende Abgeltung mit dem
Schwellenwert, der aufgrund der genannten Bestimmungen keine Begründung
erfordert.
Die Gebühr für die Leichenschau ist von den Erben zu übernehmen, da weder die
Gesetzliche Krankenversicherung noch eine Private Versicherung für die Leistung
aufkommen.
Der Ausschuss Gebührenordnung der Bundesärztekammer hat in Abstimmung mit dem
Verband der privaten Krankenversicherung e. V., dem Bundesministerium für
Gesundheit und Soziale Sicherung sowie dem Bundesministerium des Inneren
Empfehlungen zur Abrechnung diagnostischer Leistungen in der Schlafmedizin nach
GOÄ beschlossen.
Die Entwicklung neuer Operationstechniken im Bereich der Vorfußchirurgie und
die damit verbundenen grundlegenden Änderungen der methodischen Einzelschritte,
die zur Operation der Zielleistung - z. B. "Operation des Hallux-Valgus"
GOÄ-Ziffer 2297 - erforderlich sind, können nicht als Modifikation dieser
Leistung gewertet werden. Da diese neuen Operationsverfahren über den
Gebührenrahmen nicht mehr abgegolten sind, hat die Bundesärztekammer
Abrechnungsempfehlungen beschlossen, um eine zielleistungsadäquate Abbildung
dieser modernen Operationsverfahren zu ermöglichen.
§ 10 der GOÄ regelt, welche im Zusammenhang mit der Erbringung einer
ärztlichen Leistung entstehenden Kosten berechnet werden können. Hierzu finden
Sie weitere Informationen im Ratgeber der Bundesärztekammer.
Weitere nützliche Informationen finden Sie auf den
Internetseiten der
Bundesärztekammer.