Auf den Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit finden Sie nützliche
Tipps bei einer drohenden Arbeitslosigkeit. Das Wichtigste haben wir hier für
Sie kurz zusammengefasst.
Nach § 37 b SGB III sind Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis
endet, verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung
persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen
Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits-
verhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen
nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung
besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses
gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird.
Dabei wird unterschieden zwischen der Arbeitssuchendmeldung und der
Arbeitslosmeldung. Während die Arbeitslosmeldung hauptsächlich der Sicherung
Ihrer finanziellen Ansprüche dient, dient die Arbeitssuchendmeldung der Suche
nach einer neuen Arbeitsstelle.
Die für Sie zuständige Dienststelle der Agentur für Arbeit der
Regionaldirektion Berlin-Brandenburg finden Sie ebenfalls auf der unten
stehenden Seite.
Weitere Informationen finden Sie im Internet auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit
www.arbeitsagentur.de