Am 1. August 2006 ist die Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur
Medizinischen Fachangestellten in Kraft getreten. Diese Verordnung löst die
"alte" Verordnung über die Ausbildung zum/zur Arzthelfer/-in vom 10. Dezember
1985 ab und erfasst alle Ausbildungsverhältnisse, die am 1. August 2006 oder
später beginnen.
Nach § 10 der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Medizinischen
Fachangestellten können Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten der
Verordnung bestehen, unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit
nach den Vorschriften der neuen Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Parteien
des Ausbildungsverhältnisses dies vereinbaren.
Mit Inkrafttreten der "neuen" Verordnung gilt die Berufsbezeichnung
"Medizinische/r Fachangestellte/r". Diese Bezeichnung ist - im Gegensatz zu den
Berufsbezeichnungen von Gesundheitsberufen nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 des
Grundgesetzes, wie z. B. Logopäde/Logopädin oder Ergotherapeut/in - nicht
gesetzlich geschützt. Daher können sich Arzthelfer/innen ab dem 1. August 2006
ohne weiteres auch Medizinische/r Fachangestellte/r nennen.
Sie erhalten hier folgende Informationen:
Die zur Verfügung gestellten Formulare, Anträge, Merkblätter und
Musterschreiben finden Sie in unserem Downloadbereich (s. rechter Seitenrand).
Zugangsvoraussetzung
Besondere Zugangsvoraussetzungen bestehen nicht, ein
Schulabschluss ist gesetzlich nicht gefordert. Maßgebende Voraussetzungen für
die Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses sind die persönliche und fachliche
Eignung der Bewerber.
Ausbildungsdauer
Die Ausbildungszeit beträgt 3 Jahre. Ein Beginn der Ausbildung ist
grundsätzlich jederzeit möglich. Ein Beginn zum 01.02., spätestens 01.04. oder
01.08., spätestens 01.10. gewährleistet einen planmäßigen Ausbildungsverlauf.
Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit (§
21 Abs. 1 S. 1 BBiG). Besteht die/der Auszubildende vor Ablauf des
Ausbildungsverhältnisses die Abschlussprüfung, so endet das
Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den
Prüfungsausschuss (§ 21 Abs. 2 BBiG). Besteht die/der Auszubildende die
Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf
ihr/sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein
Jahr (§ 21 Abs. 3 BBiG).
Informationen zur Möglichkeit einer Abkürzung oder Verlängerung der
Ausbildungsdauer sowie einer vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung finden
Sie in den FAQs. Alle für die Abkürzung bzw.
Verlängerung der Ausbildungszeit maßgeblichen Musterschreiben und Anträge finden
Sie in unserem Downloadbereich.
Ausbildungsorte
Die Ausbildung zur/zum Medizinischen Fachangestellten findet an drei Tagen in
der Woche in der Arztpraxis und an zwei Tagen in der Woche teilweise in der
Berufsschule statt. Außerdem besuchen die Auszubildenden die Kursmodule der
Überbetrieblichen Ausbildung der Ärztekammer Berlin.
Die zuständige Berufsschule richtet sich nach dem Wohnbezirk der
Auszubildenden. Die Anmeldung zur Berufsschule erfolgt durch die/den Auszubildenden.
- Oberstufenzentrum Gesundheit 1 (OSZ I)
Schwyzer Straße 6 - 8
13349
Berlin (Wedding)
Tel.: 453080-14, Fax:453080-77, Ansprechpartnerin: Frau
Kuß
(Bezirke: Charlottenburg - Falkensee - Friedrichshain - Lankwitz -
Lichterfelde - Mitte - Pankow - Prenzlauer Berg - Reinickendorf - Schöneberg -
Spandau - Steglitz - Tiergarten - Wedding - Weißensee - Wilmersdorf -
Zehlendorf)
- Oberstufenzentrum Gesundheit 2 (OSZ II)
Peter-Weiss-Gasse 8
12627
Berlin (Hellersdorf)
Tel.: 9928903, Fax: 992890-59, Ansprechpartnerin: Frau
Hohlfeld
(Bezirke: Adlershof - Blankenburg - Britz - Buckow -
Friedrichshain - Hellersdorf - Hohenschönhausen - Karow - Köpenick - Kreuzberg
- Lichtenberg - Lichtenrade - Marienfelde - Marzahn - Neukölln -
Oberschöneweide - Rudow - Tempelhof - Treptow - Weißensee)
Berufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten:
- Der Ausbildungsbetrieb:
1.1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
1.2 Stellung des Ausbildungsbetriebs im Gesundheitswesen; Anforderungen an
den Beruf
1.3 Organisation und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes
1.4
Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung
1.5 Umweltschutz
- Gesundheitsschutz und Hygiene:
2.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
2.2 Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene
2.3 Schutz
vor Infektionskrankheiten
- Kommunikation:
3.1 Kommunikationsformen und -methoden
3.2
Verhalten in Konfliktsituationen
- Patientenbetreuung und -beratung:
4.1 Betreuung von Patienten und
Patientinnen
4.2 Beraten von Patienten und Patientinnen
- Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement:
5.1 Betriebs- und
Arbeitsabläufe
5.2 Qualitätsmanagement
5.3 Zeitmanagement
5.4 Arbeiten im Team
5.5 Marketing
- Verwaltung und Abrechnung:
6.1 Verwaltungsarbeiten
6.2
Materialbeschaffung und -verwaltung
6.3 Abrechnungswesen
- Information und Dokumentation:
7.1 Informations- und
Kommunikationssysteme
7.2 Dokumentation
7.3 Datenschutz und
Datensicherheit
- Durchführung von Maßnahmen bei Diagnostik und Therapie unter Anleitung
und Aufsicht des Arztes oder der Ärztin:
8.1 Assistenz bei ärztlicher
Diagnostik
8.2 Assistenz bei ärztlicher Therapie
8.3 Umgang mit
Arzneimitteln, Sera und Impfstoffen sowie Heil- und Hilfsmitteln
- Grundlagen der Prävention und Rehabilitation
- Handeln bei Not- und Zwischenfällen
Schriftlicher Ausbildungsnachweis (Berichtsheft)
Die/Der Auszubildende hat einen schriftlichen Ausbildungsnachweis in Form einer
Sammlung zu führen. Ihr/Ihm ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen
Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Dieser Ausbildungsnachweis ist von den Ausbildenden regelmäßig durchzusehen und
abzuzeichnen. Die Führung des schriftlichen Ausbildungsnachweises ist
Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung. Die Ärztekammer behält sich vor, sich die
Berichtshefte jederzeit vorlegen zu lassen. Hinweise und Anleitungen zum Führen des schriftlichen Ausbildungsnachweises entnehmen Sie bitte der Einleitung Ihres Ausbildungsnachweises. Die Muster-Berichtsheftseiten finden
Sie in unserem Downloadbereich.
Zwischenprüfung
Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Die Zwischenprüfung
erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 zur Verordnung über
die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen
Fachangestellten für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu
vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Die
Zwischenprüfung wird schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben in folgenden
Prüfungsbereichen durchgeführt:
- Arbeits- und Praxishygiene,
- Schutz vor Infektionskrankenheiten,
- Verwaltungsarbeiten,
- Datenschutz und Datensicherheit,
- Untersuchungen und Behandlungen vorbereiten.
Nähere Informationen zur Zwischenprüfung finden Sie in den FAQs.
Abschlussprüfung
1. Gegenstand der Abschlussprüfung
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 der Verordnung
über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen
Fachangestellten aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die
Berufsausbildung wesentlich ist. Die Abschlussprüfung besteht aus einem
schriftlichen und einem praktischen Teil.
Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
Behandlungsassistenz, Betriebsorganisation und -verwaltung sowie Wirtschafts-
und Sozialkunde. Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
Prüfungsbereich Behandlungsassistenz:
Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Er soll in der Prüfung
zeigen, dass er im Bereich der Diagnostik und Therapie Arbeitsabläufe planen und
die Durchführung der Behandlungsassistenz beschreiben kann. Dabei soll er
gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz sowie Maßnahmen
der Arbeits- und Praxishygiene berücksichtigen. Der Prüfling soll nachweisen,
dass er fachliche Zusammenhänge verstehen, Sachverhalte analysieren sowie
Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann.
Dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
a) Qualitätssicherung,
b) Zeitmanagement,
c) Schutz vor
Infektionskrankheiten,
d) Arzneimittel, Sera, Impfstoffe, Heil- und
Hilfsmittel,
e) Patientenbetreuung und -beratung,
f) Grundlagen der
Prävention und Rehabilitation,
g) Laborarbeiten,
h) Datenschutz und
Datensicherheit,
i) Dokumentation,
j) Handeln bei Notfällen,
k)
Abrechnung erbrachter Leistungen.
Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung
Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Er soll in der Prüfung
zeigen, dass er Betriebsabläufe beschreiben, Arbeitsabläufe systematisch planen
sowie interne und externe Koordinierungsaufgaben darstellen kann. Dabei soll er
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Maßnahmen der
Qualitätssicherung sowie Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten
berücksichtigen. Dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
a) Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung,
b) Arbeiten im Team,
c) Verwaltungsarbeiten,
d) Dokumentation,
e)
Marketing,
f) Zeitmanagement,
g) Datenschutz und Datensicherheit,
h)
Organisation der Leistungsabrechnung,
i) Materialbeschaffung und -verwaltung.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben aus der Berufs- und Arbeitswelt
bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und
gesellschaftliche Zusammenhänge darstellen kann.
Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling eine komplexe
Prüfungsaufgabe bearbeiten sowie darüber ein Fachgespräch führen. Bei der
Prüfungsaufgabe soll er praxisbezogene Arbeitsabläufe entsprechend der Nummern 1
oder 2 simulieren, demonstrieren, dokumentieren und präsentieren:
- Assistieren bei Diagnose- und Therapiemaßnahmen einschließlich Betreuen
des Patienten oder der Patienten vor, während und nach der Behandlung,
Pflegen, Warten und Handhaben von Geräten und Instrumenten, Durchführen von
Hygienemaßnahmen, Abrechnen und Dokumentieren von Leistungen sowie Aufklären
über Möglichkeiten und Ziele der Prävention
- Assistieren bei Diagnose- und Therapiemaßnahmen einschließlich Betreuen
des Patienten oder der Patientin vor, während und nach der Behandlung,
Pflegen, Warten und Handhaben von Geräten und Instrumenten, Durchführen von
Hygienemaßnahmen, Abrechnen und Dokumentieren von Leistungen sowie Durchführen
von Laborarbeiten
Durch die Durchführung der Prüfungsaufgabe und das Fachgespräch soll der
Prüfling zeigen, dass er mit den Patienten situationsgerecht und
personenorientiert kommunizieren, sie sachgerecht informieren und zur
Kooperation motivieren kann. Er soll nachweisen, dass er Arbeitsabläufe planen,
Betriebsabläufe organisieren, Verwaltungsarbeiten durchführen, Mittel der
technischen Kommunikation nutzen, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der
Arbeit und Belange des Umweltschutzes berücksichtigen sowie die für die
Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die
Vorgehensweise bei Durchführung der Prüfungsaufgabe begründen kann. Darüber
hinaus soll er nachweisen, dass er Erste-Hilfe-Maßnahmen am Patienten oder an
der Patientin durchführen kann.
2. Ablauf der Abschlussprüfung
- Die Aufforderung zur Anmeldung zur Abschlussprüfung erfolgt durch die
Ärztekammer Berlin (der/die ausbildende Arzt/Ärztin wird angeschrieben).
Ein Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung muss bei der
Ärztekammer gestellt werden.
Folgende Unterlagen sind der Anmeldung
beizufügen:
- Bescheinigung über die Zwischenprüfung, wenn die Zwischenprüfung nicht
bei der Ärztekammer Berlin abgelegt wurde
- Bescheinigung der berufsbildenden Schule über die Fehltage in der
Berufsschule während der Ausbildungszeit oder die Zeugnisse der
zurückgelegten Berufsschulsemester in Kopie
- Berichtsheft (schriftlicher Ausbildungsnachweis) oder die Bestätigung
des Ausbildenden, dass das Berichtsheft (der Ausbildungsnachweis) geführt
wurde
- Bescheinigung des ausbildenden Arztes über den Umfang der Fehltage in
der Praxis
- ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise (z. B. Bescheinigung
einer Zusatzausbildung)
- Bei der Durchführung der Prüfung werden die besonderen Verhältnisse
behinderter Menschen berücksichtigt. Bitte senden Sie ggf. eine
Bescheinigung über Art und Umfang einer Behinderung ein.
- Die Ärztekammer Berlin bzw. ein von ihr errichteter Prüfungsausschuss
überprüft die Zulassungsvoraussetzungen und entscheidet über die Zulassung.
- Die Nichtzulassungsentscheidungen bzw. Zulassungsentscheidungen bei
Anträgen auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung werden den
Auszubildenden und den Ausbildenden schriftlich mitgeteilt.
- Die Einladungen zur schriftlichen Abschlussprüfung werden an die
Prüfungskandidaten versandt. Dies ist bei "regulären" Prüfungskandidaten
zugleich die Mitteilung über die Zulassungsentscheidung.
- Schriftlicher Teil der Abschlussprüfung
- Den Prüfungsteilnehmern und deren Ausbildenden werden das Ergebnis der
schriftlichen Abschlussprüfung und der Termin der praktisch/mündlichen Prüfung
ca. eine Woche vor dieser bekannt gegeben.
- Praktischer Teil der Abschlussprüfung
- Sind im schriftlichen Teil der Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu
zwei Prüfungsbereichen mit mangelhaft und im weiteren Prüfungsbereich mit
mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder
nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten
Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von
höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
Ausschlag geben kann (mündliche Ergänzungsprüfung). Der Prüfungsbereich ist
vom Prüfling zu bestimmen.
- Die Briefe "Medizinische Fachangestellte"
und die Prüfungszeugnisse werden den Prüfungsteilnehmern ausgehändigt.
3. Sonderfall der vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung
Für eine Zulassung vor Ablauf der Ausbildungszeit müssen die bisherigen Leistungen in der Ausbildungsstätte "gut" und die Leistungen in der Berufsschule in den bewerteten Semestern im Durchschnitt mindestens "gut (2,0)" gewesen sein. Der Gesamtnotendurchschnitt wird unter Einbeziehung der Noten in den Fächern Medizinische Assistenz, Betriebsorganisation, Abrechnungswesen, Wirtschafts- und Sozialkunde, Kommunikation und in den absolvierten Projekten nach den Vorgaben der jeweils gültigen Berufsschulverordnung ermittelt.
Folgende Unterlagen sind einem Antrag auf Zulassung vor Ablauf der
Ausbildungszeit bei der Ärztekammer beizufügen:
- Antrag der/des Auszubildenden
- Befürwortung oder Stellungnahme des Ausbilders zu den Leistungen in der
Praxis
- Bescheinigung des Ausbildenden über den Umfang der Fehltage in der
Praxis
- Bescheinigung über die Zwischenprüfung, wenn die Zwischenprüfung nicht
bei der Ärztekammer Berlin abgelegt wurde
- Befürwortung mit Gesamtnotendurchschnitt der Schule
- eine Bescheinigung der berufsbildenden Schule über die Fehltage in der
Berufsschule während der Ausbildungszeit oder die Zeugnisse der
zurückgelegten Berufsschulsemester
- Berichtsheft (schriftlicher Ausbildungsnachweis) oder die schriftliche
Bestätigung des Ausbildenden, dass das Berichtsheft (der
Ausbildungsnachweis) geführt wurde
- ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise (z. B. Bescheinigung
einer Zusatzausbildung)
- Bei der Durchführung der Prüfung werden die besonderen Verhältnisse
behinderter Menschen berücksichtigt. Bitte senden Sie ggf. eine
Bescheinigung über Art und Umfang einer Behinderung ein.
Ein Musterschreiben für einen Antrag auf vorzeitige Zulassung zur
Abschlussprüfung finden Sie in unserem Downloadbereich. Nähere Informationen zur Abschlussprüfung finden Sie
auch in den FAQs.
Gebühren
Die Gebühren sind vom Ausbildenden zu tragen. Die Gebühren richten sich nach
der jeweils geltenden
Gebührenordnung der
Ärztekammer Berlin.