Für welche Themen sind wir zuständig?
Die Ärztekammer Berlin ist der richtige Ansprechpartner für alle Beschwerden,
die sich auf Verstöße gegen die ärztlichen Berufspflichten im Bundesland Berlin
beziehen. Die ärztlichen Berufspflichten sind in der Berufsordnung der
Ärztekammer Berlin geregelt. Nach der Berufsordnung ist der Arzt/die Ärztin z.
B. dazu verpflichtet ...
- die Patienten vor der Durchführung ärztlicher Behandlungen ordnungsgemäß
aufzuklären (Merkblatt
Ärztliche Aufklärungspflichten),
- sowie zudem vorher die Einwilligung der Patienten zur
Durchführung der ärztlichen Maßnahmen einzuholen,
- den Patienten keine Behandlungen aufzudrängen und ihnen keine
unrealistischen Versprechungen über den erwartbaren Therapieerfolg zu
machen,
- bei der ärztlichen Behandlung die aktuellen wissenschaftlichen Standards
zu beachten (Vermeidung von Behandlungsfehlern),
- mit den Patienten respektvoll umzugehen und ihre Persönlichkeitsrechte
zu achten,
- mit der besonderen Vertrauensposition als Arzt/Ärztin keine gewerblichen
oder sonstigen eigennützigen Interessen zu verbinden,
- die Patienten persönlich zu untersuchen (was Fernbehandlungen via
Telefon, Internet oder TV ausschließt),
- die erhobenen Befunde und die durchgeführten ärztlichen Maßnahmen
ordnungsgemäß zu dokumentieren (Merkblatt Ärztliche
Dokumentationspflichten)
- grundsätzlich über die im Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlung
bekannt gewordenen Informationen zu schweigen (Merkblatt
Ärztliche Schweigepflicht)
- den Patienten Einsicht in die sie betreffenden Behandlungsunterlagen zu
gewähren (Merkblatt Einsichtsrechte des Patienten)
- angeforderte Befundberichte und in Auftrag genommene Gutachten
zeitgerecht zu erstellen,
- den Behandlungsvertrag einzuhalten,
- die ärztliche Behandlung ordnungsgemäß abzurechnen.
Wie reicht man bei uns eine Beschwerde ein?
Bitte reichen Sie Beschwerden ausschließlich schriftlich bei uns ein und senden
Sie diese vorzugsweise per Post an folgende AdresseÄrztekammer Berlin
Abteilung Berufs- und Satzungsrecht
Friedrichstraße 16
10969 Berlin
Nennen Sie sowohl Ihre vollständige Anschrift als auch die des betroffenen
Arztes. Schildern Sie präzise, was wann vorgefallen ist und reichen Sie - wenn
erforderlich - auch die dazugehörigen Behandlungsunterlagen in Kopie mit ein.
Wahlweise können Sie uns Ihre Beschwerde auch per Telefax (030-40806552198) oder
per E-Mail (berufsrecht@aekb.de)
zusenden. Bitte geben Sie uns dann, wenn möglich, Ihre Faxnummer bzw.
E-Mail-Adresse bekannt.
Sollten Sie uns eine Beschwerde mittels E-Mail senden wollen, weisen wir Sie
darauf hin, dass dann die Vertraulichkeit der von Ihnen übermittelten Daten
nicht gewährleistet ist und ggf. datenschutzrechtliche Belange betroffen sein
könnten. Für nähere Informationen beachten Sie bitte die Datenschutzerklärung
der Ärztekammer Berlin.
Was passiert mit eingereichten Beschwerden
?
Gehen schriftliche Beschwerden bei der Ärztekammer Berlin ein, wird zunächst
geprüft, ob
ein Sachverhalt vorliegt, aus dem sich ein Verstoß gegen die ärztlichen
Berufspflichten ergibt. Sofern für die weiteren Ermittlungen erforderlich, holt
die Ärztekammer Stellungnahmen der Beteiligten ein.
Stellt sich hiernach ein Berufsrechtsverstoß heraus, wird geprüft, ob eine
berufsrechtliche Maßnahme erforderlich ist. Ist dies der Fall, kann die
Ärztekammer mit der Erteilung einer Rüge, die mit einer Geldauflage von bis zu
5000 Euro verbunden werden kann oder, bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen,
mit der Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens reagieren. Bei weniger
schwerwiegenden Verstößen, die keiner berufsrechtlichen Maßnahme bedürfen,
erteilt die Ärztekammer an den Arzt Hinweise
über seine Berufspflichten und/oder spricht ihre Missbilligung über das
Geschehene aus. Auch weniger schwerwiegende
Pflichtverstöße, auf die zunächst nur mit einem Hinweis oder einer Missbilligung
gegenüber dem Arzt reagiert worden ist, können im Wiederholungsfall ebenfalls zu
einer berufsrechtlichen Maßnahme führen.
Wird ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet, so wird dies vor dem
Verwaltungsgericht Berlin geführt. Das Verwaltungsgericht kann
Warnungen und Verweise erteilen, zu Geldbußen bis zu einer Höhe von 50.000 Euro
und dem Entzug des aktiven und passiven Kammerwahlrechts verurteilen, oder, als
schwerste Sanktion, die Berufsunwürdigkeit
des Arztes feststellen. Letzteres führt in der Regel zum Entzug der Approbation
durch die zuständige Approbationsbehörde (in Berlin das Landesamt für Gesundheit und Soziales). Weitergehende Informationen zu
den berufsrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten finden Sie
hier.
Wichtig: Die Kammer geht allen schriftlich eingereichten Hinweisen und
Beschwerden nach, macht sie aktenkundig und versendet hierzu auch entsprechende Eingangsbestätigungen.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen können die Absender der Beschwerde jedoch
nicht über den weiteren Fortgang des Falles unterrichtet werden.
Eingereichte Behandlungsfehlervorwürfe können zudem über ein für die Patienten
kostenloses außergerichtliches Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle
für Arzthaftpflichtfragen in Hannover abgeklärt werden. Es kommt zustande, wenn
der Patient, der Haftpflichtversicherer des Arztes und der betroffene Arzt
dem Verfahren zustimmen. Einzelheiten zum Schlichtungsverfahren erfahren Sie
hier.
Was können wir nicht leisten, weil es nicht zu
unseren Aufgaben gehört?
- Wir geben keine medizinischen Auskünfte und erstellen keine
Zweitmeinungen.
- Wir geben keine Empfehlungen über "gute Ärzte" oder "gute Krankenhäuser"
ab.
- Wir überprüfen im Auftrag des Patienten keine Privatrechnungen.
- Wir führen keine Rechtsberatung durch.
- Wir geben keine Unterstützung bei der Durchsetzung etwaiger Ansprüche
und greifen auch nicht in medizinische Behandlungen ein.
Fragen zu einer Privatrechnung - Wer hilft
Ihnen weiter?
Haben Sie Zweifel an der Korrektheit einer Rechnungsstellung, können Sie
folgendermaßen vorgehen:
- Sprechen Sie zunächst Ihren rechnungstellenden Arzt direkt darauf an.
Viele Fragen lassen sich auf diese Weise unkompliziert klären.
- Sind Sie bei einer privaten Krankenversicherung versichert, können Sie
sich auch direkt an die Krankenkasse wenden und um Überprüfung der Rechnung
bitten.
- Der Verband der privaten Krankenversicherungen bietet auf seiner
Homepage
www.derprivatpatient.de
ein elektronisches Prüfprogramm an, mit dessen Hilfe Sie die ärztliche
Liquidation zunächst einmal formal selbst kontrollieren können.
Bitte haben Sie Verständnis, dass die Ärztekammer Berlin keine von Patienten
eingereichten Privatrechnungen gutachtlich prüfen kann. Die ärztliche
Rechnungslegung resultiert aus einem privatrechtlichen Behandlungsvertrag
zwischen Arzt und Patient, so dass daraus entstehende Streitigkeiten unter das
Zivilrecht fallen. Von Patienten eingereichte Privatrechnungen werden von uns
nicht kommentiert, jedoch auf einen Verstoß gegen die Berufsordnung überprüft.
In diesem Fall werden wir, sofern erforderlich, berufsrechtliche Maßnahmen
einleiten. Ergebnisse unserer Prüfung sowie eventueller Ermittlungen oder
berufsrechtlicher Maßnahmen können wir dem Patienten aus datenschutzrechtlichen
Gründen jedoch nicht übermitteln.
Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und
Vorsorgevollmacht
Eine Beratung zu diesen Themen bietet die Ärztekammer Berlin für Patienten
nicht an. Wir verweisen jedoch auf folgende Quellen:
Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) - Was sollten
Sie dazu wissen?
Die Ärztekammer Berlin führt zu diesem Thema keine Beratung für Patienten
durch. Folgende schriftliche Informationen halten wir jedoch für Sie
bereit: