(19.10.2010)
Dringend notwendig: Klare Definition der Fälle, in denen Präimplantationsdiagnostik zum Einsatz kommt!
PID verstößt nicht gegen das Embryonenschutzgesetz und ist somit straffrei - so
stellt es der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem jüngsten Urteil fest. Mit der
PID, die in anderen Ländern wie etwa Spanien bereits zugelassen ist, ist es
möglich, nach einer künstlichen Befruchtung Embryonen vor der Einpflanzung in
den Mutterleib auf mögliche schwere Schädigungen hin zu untersuchen. Mit dem
BGH-Urteil wird nun auch der Widerspruch zwischen dem Umgang mit der
Pränataldiagnostik (PND) und dem bisherigen Verbot von PID aufgelöst.
Günther Jonitz begrüßt das BGH-Urteil: "Wer
PID pauschal verbietet, muss auch Abtreibungen aus medizinischen Gründen
verbieten. Die 'Schwangerschaft auf Probe' ist eine Gefährdung der werdenden
Mütter und eine extreme Belastung der Eltern. Wir müssen uns diesen
ethisch-moralischen Fragestellungen stellen!" Gleichzeitig stellt der
Ärztekammerpräsident fest: "Den Gefahren der missbräuchlichen Anwendung von PID
muss ganz entschieden begegnet werden. Es geht hier ausschließlich um den Schutz
der Mütter und der werdenden Eltern. Das 'Baby nach Maß' muss strikt verboten
bleiben!" Dringend notwendig ist die klare Definition der Fälle, in denen
Präimplantationsdiagnostik ausschließlich zum Einsatz kommen darf. "Ein 'PID-Register'
zur Überwachung wäre sinnvoll" schlägt Günther Jonitz vor.
ÄRZTEKAMMER BERLIN
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Sascha Rudat
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