(22.05.2009)
Gesetzgeber muss persönliche Begleitung von Menschen mit Behinderung im Krankenhaus finanziell sichern
Der Vorstand der Ärztekammer Berlin hat auf dem
112. Deutschen Ärztetag in Mainz erfolgreich einen Antrag eingebracht, der den
Gesetzgeber auffordert, die finanziellen Rahmenbedingungen für die Begleitung
durch persönliche Assistenten während eines Krankenhausaufenthaltes
sicherzustellen. Eine unbürokratische Kostenerstattung für das Assistenzpersonal
ist dringend notwendig. Bisher ist die Finanzierung der Assistenten während des
Krankenhausaufenthaltes nur in den seltensten Fällen gesichert und/oder von
hohen bürokratischen Hindernissen verstellt. Dies wird im "Berliner Papier zur
medizinischen Versorgung von Menschen mit Behinderungen" festgestellt, das
zusammen mit dem Berliner Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung
entstanden war. Menschen mit körperlichen und geistigen Behinderungen sind
häufig auf spezifisch geschultes Assistenzpersonal angewiesen. Dieses
Assistenzpersonal gewinnt bei einem Krankenhausaufenthalt eine besondere
Bedeutung. Denn die Möglichkeiten, mit den vorhandenen personellen Kapazitäten
in den Krankenhäusern auf die spezifischen Bedürfnisse behinderter Menschen
angemessen einzugehen, sind eingeschränkt. Die vertrauten Assistenten aber
können Garanten für die weitestgehende Selbstbestimmung des Patienten in der
Klinik sein.
Plädoyer für barrierefreie Krankenhäuser
Die baulichen Voraussetzungen sowie die
Ausstattung mit technischen Hilfsmitteln entsprechen in der Mehrzahl der Häuser
weitgehend den Anforderungen an die Barrierefreiheit. Ein deutlicher
Verbesserungsbedarf besteht jedoch bei Hilfssystemen, die vor allem Menschen mit
Sinnes-Behinderungen ein Höchstmaß an Unabhängigkeit, sowie die Bewahrung
ihrer Eigenständigkeit und Selbstbestimmung während des Aufenthaltes im
Krankenhaus ermöglichen, hebt das "Berliner Papier"
hervor.
Die Forderungen von Behindertenverbänden
beinhalten z.B.:
Der Vorstand der Ärztekammer Berlin fordert
deshalb in seinem "Berliner Papier" die Krankenhausträger auf, die Maßnahmen zur
Barrierefreiheit in ihren Häusern unter Beteiligung der Betroffenen und ihrer
Verbände zu überprüfen und aktiv für die Verwendung und Weiterentwicklung von
unterstützenden Geräten und Technologie in der Habilitation und Rehabilitation
Sorge zu tragen.
Barrierefreiheit im ambulanten Bereich muss
sichergestellt werden
Bundesweit ist der Anteil an Praxen,
Medizinischen Versorgungszentren und Ambulanzen mit barrierefreiem Zugang (dies
erfordert auch Behindertenparkplätze) sowie behindertengerechtem Mobiliar und
sanitären Einrichtungen nicht ausreichend. Dieser Umstand schränkt nicht nur die
freie Arztwahl von Menschen mit Behinderungen stark ein. Das Fehlen von
behindertengerechtem Mobiliar (z.B. höhenverstellbare Untersuchungsliegen,
gynäkologischen Stühlen etc.) erschwert zudem die medizinische Diagnostik und
Behandlung. Damit ist Gesundheitsversorgung für viele Menschen mit Behinderungen
in derselben Bandbreite wie für andere Menschen nicht gewährleistet (z.B.
Vorsorgeuntersuchungen).
Das "Berliner Papier" fordert den Gesetzgeber
deshalb auf, finanzielle Rahmenbedingungen für die Einrichtung und den Unterhalt
barrierefreier Praxen zu schaffen und damit seinem selbst gestellten Anspruch gerecht zu
werden.
Rechtlicher Hintergrund:
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen
mit Behinderungen von 2006, wurde im Januar 2009 von der Bundesregierung
ratifiziert und ist seit dem 26. März 2009 in Deutschland gültig. Die
Vertragsparteien verpflichten sich nach Artikel 26 (1) Maßnahmen zu treffen,
um Menschen mit Behinderungen in die Lage zu versetzen, ein Höchstmaß an
Unabhängigkeit, umfassende körperliche, geistige, soziale und berufliche
Fähigkeiten sowie die volle Einbeziehung in alle Aspekte des Lebens zu
bewahren. Um dies zu erreichen wollen die Vertragsstaaten u.a. die
Verfügbarkeit, die Kenntnis und die Verwendung unterstützender Geräte und
Technologie in der Habilitation und Rehabilitation fördern (Art 26 (3)).
Nach Art 25 a stellen die Vertragsparteien Menschen mit Behinderungen eine
Gesundheitsversorgung in derselben Bandbreite zur Verfügung wie anderen
Menschen, einschließlich sexual- und fortpflanzungsmedizinischer
Gesundheitsleistungen.
Nach Art. 25 b bieten die Vertragsparteien die Gesundheitsleistungen an, die
von Menschen mit Behinderungen speziell wegen ihrer Behinderung benötigt
werden, um weitere Behinderungen möglichst gering zu halten oder zu
vermeiden.
Darüber hinaus verpflichten sich die Vertragsstaaten in Art. 9, geeignete
Maßnahmen zu ergreifen, damit Einrichtungen und Dienste für die
Öffentlichkeit alle Aspekte der Barrierefreiheit berücksichtigen.
Weitere Informationen:
ÄRZTEKAMMER BERLIN
Sascha Rudat (Pressesprecher)
Tel. 030 /40 80 6-4100