Elektronischer Arztausweis: Antragstellung seit Juni 2011 in der Kammer möglich
(01.05.2011)
- Kammerserviceleistungen kostenfrei, elektronische Signatur kostenpflichtig -
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Die Ärztekammer Berlin gibt an interessierte Kammerangehörige seit Juni 2011 den
elektronischen Arztausweis (eA), auch elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)
oder Health Professional Card (HPC) genannt, aus.

Funktionen
Der elektronische Arztausweis vereint die Funktion eines klassischen
Sichtausweises mit folgenden technischen Besonderheiten:
- Authentifikation: elektronisches Ausweisen gegenüber IT-Systemen
- DigitaleSignatur: rechtssicheres Unterschreiben von elektronischen Dokumenten
- Ver-/Entschlüsselung: sicherer Leseschutz für elektronische Dokumente.
Antragstellung
Wenn Sie sich für den elektronischen Arztausweis interessieren, wenden Sie
sich bitte an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung
3/Kammermitgliedschaft (siehe
Telefonliste). Es wird dann mit Ihnen ein Termin zur Antragsstellung
vereinbart, für den Sie bitte 30-45 Minuten Zeit einplanen sollten. Die
Bearbeitung gestaltet sich deshalb aufwendig, da die
Sicherheitsanforderungen des Signaturgesetzes einzuhalten sind. Für die Antragstellung
werden benötigt:
- Personalausweis, oder eine gültige
Meldebescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein
darf, oder Reisepass
- ggf. Aufenthaltstitel (bei Ärztinnen und Ärzten mit Herkunftsland außerhalb
der Europäischen Union),
- ein aktuelles Passbild, das aus Sicherheitsgründen vorzugsweise
biometrietauglich nach den Vorgaben der Bundesdruckerei ist.
Ausgabe des Ausweises und Kosten
Die Bereitstellung der elektronischen Funktionen erfolgt durch sog.
Zertifizierungsdiensteanbieter (ZDA). Gegenwärtig ist nur ein ZDA am Markt
tätig, die medisign GmbH.
Sämtliche Leistungen der Ärztekammer im Rahmen der Beantragung des Ausweises
sind für die Kammerangehörigen kostenfrei.
Der ZDA hingegen erhebt für die Bereitstellung der elektronischen Funktionen
eine Monatsgebühr von 7,90 €.
Der ZDA wird den Ausweis auf Anforderung der Ärztekammer herstellen und
direkt an den Antragsteller übersenden.
eGK und Kartenlesegeräte
Im Zuge der gesetzlichen Verpflichtung der Krankenkassen, bis zum Jahresende
2011 an
10 % ihrer Versicherten elektronische Gesundheitskarten (eGK) herauszugeben,
können seit dem 1. April 2011 die neuen Kartenlesegeräte angeschafft werden. Da
die eGK zur Zeit über keine Zusatzfunktionen verfügt, ist es für Ärztinnen und
Ärzte, die ein neues Kartenlesegerät anschaffen, gegenwärtig nicht erforderlich,
zusätzlich den elektronischen Arztausweis zu erwerben.
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