(06.07.2009)
Gesetzesnovelle tritt am 1. August 2009 in Kraft
Gesetzlich versicherte Selbstständige haben ab 1. August 2009 wieder
Anspruch auf Krankengeld ab der siebten Krankheitswoche. Allerdings müssen sie
dafür den normalen Kassenbeitrag von derzeit 14,9 % zahlen. Eine entsprechende
Änderung des SGB V wurde auf die neueste AMG-Novelle aufgesattelt und passierte
am 18. Juni 2009 den Deutschen Bundestag.
Selbstständige sowie Arbeitnehmer mit Kurzzeitverträgen hatten mit der
Einführung des Gesundheitsfonds zum 1. Januar 2009 ihren Anspruch auf
Krankengeld verloren. Sie mussten die Leistung durch eine private
Krankentagegeldversicherung oder einen sogenannten Wahltarif bei ihrer
Gesetzlichen Krankenkasse abdecken. Ein teures Vergnügen. Zwar wurde den
Selbstständigen im Gegenzug ein ermäßigter Beitragssatz von 14,3 % eingeräumt.
Aber vor allem für ältere Selbstständige oder solche mit Vorerkrankungen war der
zusätzliche Versicherungsschutz teuer.
Nach Protesten der Betroffenen hat der Gesetzgeber in dieser Frage
nachgebessert. Im Omnibus-Gesetzgebungsverfahren der 15. AMG-Novelle wurde § 44
Abs. 2 SGB V entsprechend korrigiert. Selbstständige, die freiwillig in der GKV
versichert sind, haben beim Krankengeld künftig eine Wahloption. Sie können sich
neben den derzeit bestehenden Wahltarifen nun auch wieder für ein gesetzliches
Krankengeld als Regelleistung entscheiden. Geben sie gegenüber ihrer Kasse eine
entsprechende Wahlerklärung ab, haben sie einen Krankengeldanspruch ab der
siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit, müssen dann aber den neu festgelegten
allgemeinen Beitragssatz von 14,9 % bezahlen. Die zur Abdeckung der
Versicherungslücke bei den Selbstständigen zunächst angebotenen
Wahltarifverträge in der GKV enden nach dem Willen des Gesetzgebers einheitlich
zum 31.7.2009.
Wer zur Abdeckung der bisherigen Versicherungslücke eine private
Tagegeldversicherung abgeschlossen hat und diese aus Anlass der gesetzlichen
Neuregelungen nun wieder aufgeben möchte, muss die gesetzlichen
Kündigungsfristen einhalten. Nur einige Unternehmen der PKV haben angekündigt,
über verkürzte Kündigungsfristen aus Kulanz nachzudenken. Versicherte müssen
dies im Einzelfall selbst abfragen; der Branchenverband hatte hierüber keine
verbindlichen Informationen. Für freiwillig in der GKV versicherte
Selbstständige bestehen zur Abdeckung ihres Krankheitsrisikos nun folgende
Optionen:
- Verzicht auf Krankengeld, dafür ermäßigter Beitragssatz von 14,3 %,
- Krankengeld ab der 7. Woche zum gesetzlichen Beitragssatz von 14, 9 %,
- Krankengeld ab einem anderen Zeitpunkt durch Absicherung in einem
Wahltarif ab 1.8.2009 (die neuen Verträge dürfen im Gegensatz zu früher
keine Alterstaffelungen mehr enthalten),
- Verzicht auf Krankengeld, dafür ermäßigter Beitragssatz und
parallel Abschluss einer privaten Krankentagegeldversicherung.