Das Brandenburgische Medizinaledikt: 1685
Ärzte lebten in Mitteleuropa bis Mitte des 17ten Jahrhunderts hinein zum
größten Teil als Gelehrte. Sie waren nicht organisiert und unterlagen in
ihrer Berufsausübung keinen einheitlichen Regeln. Die Prüfung und Abnahme ihrer
fachlichen Fähigkeiten erfolgte über die Universitäten. Die Ausübung der
Heilkunde war jedoch nicht auf Ärzte beschränkt. Daneben wirkten auf Straßen und
Plätzen auch Bader, Barbiere, Wundärzte, Okkultisten und andere Heiler aller Art.
1661 ergriffen Ärzte aus der Mark Brandenburg die Initiative und traten an
den Großen Kurfürsten Friedrich Wilhelm I. mit der Bitte heran, dem Wirken der allenthalben
tätigen Heiler ordnend entgegenzutreten. Das Anliegen der Ärzte wurde - wenn auch
erst 24 Jahre später - aufgegriffen. 1685 erließ der Große Kurfürst das Preußische Medizinaledikt und setzte
damit ein "Collegium Medicum" - eine Art Medizinbehörde - ein, das die
Berufstätigkeit von Ärzten und anderen Heilern künftig unter staatliche
Kontrolle stellte. Die im Collegium Medicum arbeitenden Ärzte waren Beamte. Im
Jahr 1725 wurde das Edikt präzisiert und verschärft. Es enthielt eine feste
Approbations- und Gebührenordnung, regelte die Rechte und Pflichten der
Heilberufe untereinander und gab erstmals einheitliche Ausbildungs- und
Prüfungsanforderungen vor.
Ärztliche Vereine: 19. Jahrhundert
Im 19. Jahrhundert begannen Ärzte, sich neben der Berufstätigkeit in Vereinen
zu organisieren, in denen ein kollegialer Austausch und auch der
freundschaftliche Kontakt untereinander gepflegt wurde. Mit der Zeit formten
sich diese Zusammenkünfte zu wissenschaftlichen Fachgesellschaften aus. Nach der
Reichsgründung von 1872 schlossen sich die Ärzte dann zu Standesorganisationen
zusammen. Sie gründeten gemeinsam den Ärztevereinsbund und den Deutschen
Ärztetag.
Gesetzliche Einführung von Ärztekammern: 1887
Die flächendeckende, auf Gesetz beruhende Einführung von Ärztekammern
erfolgte in allen preußischen Provinzen am 25. Mai 1887. Der preußische Staat
behielt sich weiterhin die staatliche Prüfung und Berufszulassung der Ärzte
(Approbation) vor, benötigte jedoch im Vorfeld struktureller Entscheidungen im
Gesundheitswesen wie auch in der Beurteilung und Ordnung des praktischen
ärztlichen Tuns weiteren Sachverstand "von außen". Für Berlin und Brandenburg
gab es zunächst eine gemeinsame Kammer (Ärztekammer für die Provinz Brandenburg und die Stadtgemeinde Berlin), die sich jedoch kurz nach dem 2.
Weltkrieg in eine für Berlin und eine für Brandenburg zuständige Kammer teilte.
Die Aufgaben der Kammer waren zur Zeit ihrer Gründung zunächst begrenzt auf
den kollegial-wissenschaftlichen Austausch und die Beratung aller Fragen zur
ärztlichen Berufsausübung und des öffentlichen Gesundheitswesens sowie auf das
Entwickeln einer Standesordnung.
Umlage- und Disziplinarrecht: 1900
Nach langem Kampf der Ärzteschaft trat am 1. April 1900 ein Gesetz in Kraft,
das die Ärztekammern auch institutionell stärkte: Sie erhielten ein Umlagerecht
zu ihrer Finanzierung und bekamen die Befugnis, über Ehrengerichte gegen
Kollegen vorzugehen, die gegen die Standesordnung verstießen. Diese Möglichkeit
erstreckte sich jedoch nur auf niedergelassene Ärzte, Kollegen, die als
Medizinalbeamte in staatlichen Einrichtungen tätig waren, fielen nicht unter die
Berufsaufsicht der Kammern - eine Tatsache, die auch heute noch gilt - obwohl
auch diese Ärzte Kammermitglieder sind.
Körperschaft des Öffentlichen Rechts: 1926
Erst 1926 erhielten die Ärztekammern in Preußen den Status von Körperschaften
des öffentlichen Rechts, was mit einer Pflichtmitgliedschaft aller Ärzte im
jeweiligen Zuständigkeitsbereich der Kammer verbunden war. Die Kammern hatten
die Einhaltung der Berufspflichten zu überwachen, besaßen dafür ein begrenztes
Disziplinarrecht, organisierten den wissenschaftlichen Austausch, die
Fortbildung von Kollegen und die Anerkennung von Facharztbezeichnungen, was
allerdings noch sehr uneinheitlich geregelt war.
Gleichschaltung nach 1936 und Verbot nach 1945
Nach Machtübernahme der Nationalsozialisten erfolgte eine zentrale
Gleichschaltung der Ärztekammern. Im April 1936 trat die Reichsärzteordnung in
Kraft. Mit ihr entstanden eine für das ganze Reich zuständige Reichsärztekammer
und eine Kassenärztliche Vereinigung. Die Reichsärztekammer mit Sitz
in der Berliner Lindenstraße übernahm alle Aufgaben, die bis dahin von den
Landesärztekammern wahrgenommen wurden.
Nach Kriegsende wurden 1945 alle Berufsorganisationen als
nationalsozialistisch infiltriert von den Alliierten verboten. Das galt
auch für die Ärztekammern, die es von da an nicht mehr gab.
Neugründung der Ärztekammer in Berlin/West: 1962
Durch die Teilung Deutschlands entwickelte sich die Organisation der
Ärzteschaft in Ost und West unterschiedlich; der Schnitt ging selbstredend quer
durch die Stadt Berlin. In allen drei westlichen Besatzungszonen Deutschlands
wurden nach Auflösung der NS-Organisationen trotz anfänglicher Vorbehalte auch
der Westalliierten zwischen 1945 und 1949 recht schnell wieder regionale
Ärztekammern gegründet. West-Berlin folgte erst relativ spät nach. Dies zum
einen wegen seines politischen Sonderstatus, jedoch auch durch starken
innerärztlichen Widerstand gegen eine Pflichtorganisation. Erst am 26.
September 1961 trat in West-Berlin ein entsprechendes Kammergesetz in Kraft.
Und es dauerte danach noch ein weiteres Jahr bis die Ärztekammer Berlin mit
erstem Dienstsitz in der Bismarckstraße in Charlottenburg ihre Arbeit aufnehmen konnte. Facharztanerkennungen
erfolgten noch bis zu diesem Zeitpunkt durch Amtshilfe der Ärztekammer Hamburg. Am 12.
Dezember 1962 wurde die erste Delegiertenversammlung der Ärztekammer Berlin
gewählt. Und am 7. Februar 1963 fand schließlich die konstituierende Sitzung mit
den Vorstandswahlen statt. Damit ging die Ärztekammer Berlin als letzte
Landesärztekammer der jungen Bundesrepublik an den Start. Ihre Aufgabe umfasste vor allem die Überwachung der
ärztlichen Berufspflichten, die Schlichtung von Streitigkeiten aus dem
Berufsverhältnis, das Führen eines Berufsverzeichnisses, die Berufsausbildung
und Prüfung von Hilfspersonal der Kammerangehörigen sowie das Erlassen von
Berufsordnungen und Facharztordnungen.
In der DDR und damit in Ost-Berlin gab es weiterhin keine Ärztekammern
mehr. Das staatliche Gesundheitswesen und die Gewerkschaft (FDGB) nahmen über
Kreis- und Bezirksärzte alle Aufgaben der Qualitätskontrolle ärztlicher
Fachabschlüsse wahr.
Erst 1990 gründeten sich nach der Wiedervereinigung auch in den neuen
Bundesländern Ärztekammern. Ab dem 3. Oktober 1990 wurden die Ärzte aus dem
Ostteil Berlins als Neumitglieder in die Ärztekammer Berlin aufgenommen.
Aufgabenzuwachs durch detaillierte Regelung der Facharztspezialisierung
Die heute so wichtige Definition ärztlicher Gebiete und Spezialisierungen und
die Anerkennung und Prüfung der hierfür erforderlichen Qualifikationen gehörte
zunächst nicht zu den Aufgaben der Ärztekammern. Bis in die Mitte des 19. Jahrhundert hinein waren Ärzte zunächst universell tätig. Von den Hochschulen
ausgehend, breitete sich Ende der 80er Jahre des 19. Jahrhunderts ein erstes
Spezialistentum aus, das auch in den Bereich der Praxen ausstrahlte. Als erste
kehrten sich die Augenärzte von einer Tätigkeit als "Vollarzt" ab, dann folgten
die Ohrenärzte, die Frauenärzte, die Hautärzte und die Chirurgen, nach der
Jahrhundertwende die Nervenärzte, Kinderärzte, die Urologen und die Orthopäden.
Dies alles erfolgte jedoch zunächst ungeregelt.
1924 beschloss der damalige Ärztetag in Bremen erstmals "Leitsätze zu
Facharztfragen". Als Facharztbezeichnungen wurden aufgeführt: Chirurgie,
Frauenkrankheiten und Geburtshilfe, Orthopädie, Augenkrankheiten, Hals-, Nasen-
und Ohrenkrankheiten, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Erkrankungen der
Harnorgane (Urologie), Nerven- und Geisteskrankheiten, Röntgen- und
Lichtheilkunde, Zahn-, Kiefer- und Mundkrankheiten (dazu Approbation als
Zahnarzt nötig), Innere Medizin (einschließlich Nervenkrankheiten), Magen-, Darm-
und Stoffwechselkrankheiten, Lungenkrankheiten (Erkrankungen der Luftwege),
Kinderkrankheiten. Die Spezialisten wurden verpflichtet, sich auf ihr
Spezialgebiet zu beschränken, dieses anzukündigen und sich hausärztlicher
Vollarzttätigkeit künftig zu enthalten. Prüfungen gab es seinerzeit noch nicht;
die Kammern erkannten eine Spezialisierung dann an, wenn eine bestimmte
Weiterbildungszeit bei einem Spezialisten absolviert wurde.
Erst mit der Einführung der Einzelleistungsvergütung in den 60er Jahren des
20. Jahrhunderts wurde vor allem in der niedergelassenen Ärzteschaft das Führen
einer Spezialisierung auch mit dem Abrechnen bestimmter Leistungen verbunden.
Die Abgrenzung der Gebiete voneinander wurde nun plötzlich aus wirtschaftlichen
Gründen wichtig und führte dazu, dass sich die Facharztordnungen von reinen
Bildungsordnungen hin zu Gebietsabgrenzungsordnungen entwickelten. Immer größer
wurde der Druck, Facharztbezeichnungen detaillierter zu regeln.
1968 wurde auf dem Deutschen Ärztetag die umfangreichste
Musterweiterbildungsordnung erlassen, die es bis dato gab. Für alle
Facharztbezeichnungen wurden Richtlinien vorgesehen, an deren Katalogen sich die
Weiterbildungsbefugten orientieren mussten; erstmals wurde nun auch eine
Verpflichtung zu einer mündlichen Prüfung festgelegt. Auch Subspezialisierungen
als sogenannte Teilgebiete wurden darin erstmals definiert.
In den Ländern wurden in den 70er Jahren Weiterbildungsgesetze erlassen (in
Berlin erstmals 1978), die die ärztliche Weiterbildung und die diesbezügliche
Zuständigkeit der Kammern detailliert regelten.
Dienstsitze der Ärztekammer Berlin
- Ab 1887 - Wohnanschrift des jeweiligen Vorsitzenden
- 1892 - Schellingstraße 9, Berlin Tiergarten
- Um etwa 1918 - Nettelbeckstraße 4, Berlin Charlottenburg
- Um etwa 1930 - Genthiner Straße 35, Berlin Tiergarten
- 1962 - Bismarckstraße 95 - 96, Berlin Charlottenburg
- 1983 - Klaus-Groth-Straße 3, Berlin Charlottenburg
- 1993 - Flottenstraße 28 - 42, Berlin Reinickendorf
- 2003 - Friedrichstraße 16, Berlin Friedrichshain/Kreuzberg