Beiträge & Gebühren: Zahlung, Stundung oder Erlass in Härtefällen
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Aktuelle Informationen zu Gebühren- und Beitragsforderungen der Ärztekammer Berlin
Die Ärztekammer Berlin hat aus bekannten Gründen fällige Gebühren und Beiträge bis zum 30. Juni 2020 nicht angemahnt. Nach dem generellen Zahlungsaufschub sollen nunmehr Mitgliedern, die aufgrund der COVID-19-Pandemie in ernsthafte wirtschaftliche Not geraten sind, weitere Entlastungsmöglichkeiten aufgezeigt werden:
- Den Erinnerungen an die Zahlung offener Forderungen ab dem 1. Juli 2020 werden daher Informationen zur Stellung eines Härtefallantrags mitgegeben.
- Wenn und soweit Berliner Ärztinnen und Ärzte von Härten in Form größerer Umsatz-, Gewinn- oder Gehaltseinbußen betroffen sind, sollten sie schnellstmöglich einen Härtefallantrag stellen. Sie vermeiden damit, dass sie ab August kostenpflichtig gemahnt werden.
- Der Härtefallantrag zielt auf Stundung oder Erlass ab. Stundung (Zahlungsaufschub) kommt bei erheblicher Härte in Betracht, also wenn das Mitglied sich in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet. Erlass ist bei besonderer Härte vorgesehen, also wenn die Weiterverfolgung des Anspruches durch die Ärztekammer Berlin zur Gefährdung der Existenz führen würde.
- Dem Antrag sind Nachweise zur Einkommens- bzw. Vermögenssituation beizugeben, aus denen sich ergibt, dass das Mitglied sich in einer Härtefallsituation befindet.
- Die Verwaltung wird den Antrag prüfen und das Mitglied zum weiteren Umgang mit der Forderung informieren.
Hinweis zu Kammerbeiträgen: Die im Jahr 2020 ggf. eintretende Minderung der Einkünfte wirkt sich in jedem Fall im Beitragsjahr 2022 mindernd auf die Beitragshöhe aus, weil die Kammerbeiträge des Jahres 2022 nach den im Jahr 2020 erzielten ärztlichen Einkünften bemessen werden.
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