(23.01.2013)
Klarstellung der neuen Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch
Mit Inkrafttreten des Gesetzes über den Umfang der Personensorge bei einer
Beschneidung des männlichen Kindes am 28.12.2012 wurde die durch das Urteil des
Landgerichts Köln entstandene Rechtsunsicherheit beseitigt. Die neue Regelung
stellt im Bürgerlichen Gesetzbuch klar, dass die Personensorge der Berechtigten
auch das Recht umfasst, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des
nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese
nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll. Dies soll nur
dann nicht gelten, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres
Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird. Zudem dürfen in den ersten sechs Monaten
nach der Geburt des Kindes von einer Religionsgemeinschaft dazu vorgesehene
Personen Beschneidungen durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und,
ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt
sind.
Damit bleibt die Beschneidung von männlichen Kindern in Deutschland auch künftig
grundsätzlich erlaubt.
Nähere Informationen hierzu hat die Ärztekammer Berlin auf ihrer Homepage
unter
Ärzte/Recht/aktuelle Gesetzesänderungen
veröffentlicht.