Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27.10.2010 (6 C 12/09)
bestätigt, dass internetfähige PCs
Rundfunkgeräte im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags sind. Für einen
internetfähigen PC in der Arztpraxis sind damit grundsätzlich Rundfunkgebühren
zu zahlen. Dies gilt nach einer weiteren Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.2011 (6 C 31/10)
auch dann, wenn der internetfähige
PC nicht an das Internet angeschlossen ist. Unabhängig von der Zahl der PCs ist
für die Nutzung im nicht ausschließlich privaten Bereich grundsätzlich nur eine
Gebühr zu zahlen (§ 5
Abs. 3 RGebStV). Die
Gebührenpflicht entfällt nach einem weiteren Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2011 (6 C 15/10)
für nicht ausschließlich privat
genutzte internetfähige PCs, wenn in den anderen ausschließlich privat genutzten
Räumen der selben Wohnung herkömmliche Fernseh- und Rundfunkgeräte vorhanden
sind, für die Rundfunkgebühren entrichtet werden.
Zum 1. Januar 2013 das Rundfunkgebührenrecht voraussichtlich nachhaltig
reformiert. Geplant ist eine Haushaltsabgabe und für Unternehmen - gestaffelt
nach Mitarbeiterzahl - eine Abgabe je Betriebsstätte. Die Abgabe soll dann nicht
mehr davon abhängen, ob überhaupt Rundfunk- oder Fernsehgeräte bzw.
internetfähige Geräte bereit gehalten werden.