(12.07.2011)
Röntgenverordnung § 17a RöV
In einem Pilotprojekt wurde in zwei Bundesländern die Qualität von
Knochendichtemessungen geprüft. Gegenstand der Prüfungen waren die technische
Qualitätssicherung und die rechtfertigende Indikation zur Durchführung einer
Knochendichtemessung. Die Ergebnisse zeigten erhebliche qualitative Mängel auf,
so dass der Länderausschuss Röntgenverordnung (LARöV) in seiner Mai-Sitzung 2010
beschlossen hat, die Qualitätssicherungsmaßnahmen bei
Knochendensitometrie-Röntgenanlagen durch die Ärztlichen Stellen routinemäßig
durchführen zu lassen.
Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz Berlin hat
nunmehr die Ärztliche Stelle Qualitätssicherung - Strahlenschutz Berlin (ÄSQSB)
aufgefordert, auch in Berlin die Röntgenanlagen zur Messung der Knochendichte in
die Qualitätssicherung aufzunehmen und ab 01.07.2011 nach
Röntgenverordnung § 17a RöV zu prüfen.
Zur Vorbereitung dieser regelmäßig durchzuführenden
Qualitätssicherungsmaßnahme sind alle Betreiber von Röntgenanlagen zur Messung
der Knochendichte in Berlin aufgerufen, ihre Geräte bei der Ärztliche Stelle
Qualitätssicherung - Strahlenschutz Berlin anzumelden.
Die Mitarbeiter der ÄSQSB stellen auf Anfrage und nach Anmeldung der Geräte
den Betreibern von Röntgenanlagen zur Messung der Knochendichte gern eine Liste
der rechtfertigenden Indikationen für die Osteodensitometrien zur Verfügung. Die
vom Zentralen Erfahrungsaustausch der Ärztlichen Stellen (ZÄS) abgestimmte und
mit dem Dachverband Osteologie e. V. konsentierte Liste dient als
Orientierungshilfe für die Überprüfungen nach der Röntgenverordnung.
Die Ärztliche Stelle bittet alle Betreiber von Geräten zur
Knochendichtemessung darum, diese umgehend bei der ÄSQSB schriftlich anzumelden.
Haben Sie Fragen? Rufen Sie uns gerne an:
Ärztliche Stelle Qualitätssicherung-Strahlenschutz Berlin (ÄSQSB)
Christina Rosenberg/ Lydia Hanzlicek
Tel.: 40806-1090
Fax: 40806-55-1599
E-Mail: aerztliche.stelle@aekb.de