Resolution der DV
Um einen fairen Wettbewerb im Gesundheitswesen und Chancengleichheit zu
gewährleisten, fordert die Delegiertenversammlung der Ärztekammer Berlin den
Gesetzgeber auf, folgende Rechte für ärztliche Organisationen und Verbände
einzuführen:
1.) Recht auf Vertragsgestaltung
Ärzte oder Gruppen von Ärzten müssen das
Recht erhalten auch mit anderen Leistungserbringern Verträge abzuschließen,
die eine medizinische Versorgung erhalten oder verbessern.
2.) Recht auf Abschluss von Rabattverträgen
Ärzte oder Gruppen von Ärzten müssen die
Möglichkeit erhalten, Rabattverträge zu Gunsten einer preiswerten und
rationalen Arzneimitteltherapie abzuschließen. Dadurch wäre wesentlich
stärker gewährleistet, dass sich auch beim Wechsel von Medikamenten sowohl
die Informationen für die verschreibenden Ärztinnen und Ärzte als auch das
kooperative Verhalten der Patienten (Compliance) verbessern.
3.) Recht auf Information durch Routinedaten
Den Ärztekammern muss der Zugang zu Routinedaten der Patientenversorgung
ermöglicht werden. Nur durch Zugang zur quantitativen und semiquantitativen
Darstellung des Leistungsgeschehens auf der Ebene der Patientenversorgung
können die Weichen für eine hochwertige Fort- und Weiterbildung sowie für eine
kleinräumige regionale Versorgung gestellt werden. Routinedaten sind ebenfalls
ein wichtiger Indikator für eine an der Qualität ärztlicher Leistungen
orientierte Steuerung des Gesundheitswesens. Im Rahmen ihrer hoheitlichen
Aufgaben müssen auch die Ärztekammern Zugang zu diesen Daten bekommen.
Begründung:
Auch unter der aktuellen Regierung ist der "Wettbewerb im
Gesundheitswesen" einer der führenden Steuerungsmechanismen in der
Patientenversorgung. Dabei sind die gesetzlichen Krankenversicherungen in
erheblichem Maße privilegiert, was einen fairen Wettbewerb unmöglich macht. Sie
dürfen als Einzige Verträge zur integrierten oder hausärztlichen Versorgung
oder Rabattverträge mit Pharmaunternehmen abschließen Den Ärztekammern stehen
zudem bis heute die Routinedaten aus den Abrechnungen ambulanter und
stationärer Leistungen, die im Rahmen gesetzlicher Vorschriften im SGB V und im
SGB XI, im Krankenhausfinanzierungsgesetz, im Krankenhausentgeltgesetz oder in
der Risikostrukturausgleichsverordnung erhoben werden, nicht zur Verfügung.
Diese Daten stellen zwar kein genaues Abbild der Realität der
Patientenversorgung dar, sind jedoch im höchsten Maße geeignet, sowohl die
Fort- und die Weiterbildung als auch die Qualität der Berufsausübung zu
optimieren. Den Ärztekammern ist deshalb aufgrund ihres körperschaftlichen
Auftrages mit Gemeinwohlbindung der Zugang zu solchen Daten zu gewährleisten.
Die Regelungen der §303 a-f SGB V sind unverzüglich so auszugestalten, dass die
Nutzungsberechtigten nach § 303f SGB V gleichberechtigt in die Gremien nach
§ 303 a bis c SGB V aufgenommen werden. Die Nutzungsberechtigten haben derzeit
kein Mitspracherecht bei der Auswahl, der Struktur und zur Qualität der zur
Verfügung stehenden Daten.
Das Sozialgesetzbuch V lässt die vom Gesetzgeber gewollte und für das
Gesundheitswesen dringend erforderliche Verzahnung der Sektoren (ambulante
vertragsärztliche Versorgung/stationäre Versorgung im Krankenhaus) nur auf
Initiative und unter Beteiligung der Krankenkassen bzw. Ihrer Landesverbände zu.
Sinnvolle Kooperationen zwischen Ärzten und anderen Leistungserbringern werden
dadurch erheblich erschwert bzw. verhindert. Die für das Gesundheitswesen
dringend erforderliche Nutzung aller vorhandenen Ressourcen sowie
Synergieeffekte, von denen Patienten erheblich profitieren könnten, bleiben so
weitgehend ungenutzt. Der Gesetzgeber wird dringend aufgefordert, diese Defizite
abzustellen.
Die Benachteiligungen ärztlicher Verbände bei der Vertragsgestaltung sind
unverzüglich zu beenden, um endlich einen fairen Wettbewerb im Gesundheitswesen
sicherzustellen
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