(21.07.2010)
Ausnahmen für Ärzte
Die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) ist am
17.05.2010 in Kraft getreten. Mit der Verordnung sollen die in der
Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) enthaltenen Informationspflichten
zentral und einheitlich für alle Dienstleistungserbringer umgesetzt werden.
Die DL-InfoV legt dem Dienstleistungserbringer neben
den bereits bestehenden Informationspflichten, wie z.B. dem Telemediengesetz,
weitere Informationspflichten auf. Unter anderem sind Name, Anschrift und
der Geltungsbereich der Berufshaftpflichtversicherung anzugeben.
Die DL-InfoV findet zwar auch auf die
Angehörigen der freien Berufe, wie z.B. Rechtsanwälte, Anwendung, für
Gesundheitsdienstleistungen sind jedoch Ausnahmen vorgesehen.
Ärzte sind von der DL-InfoV dann nicht betroffen, wenn sie
Leistungen unter der Berufsbezeichnung "Arzt" anbieten und die Leistungen
gegenüber Patienten erbracht werden, um deren Gesundheitszustand zu
beurteilen, zu erhalten oder wiederherzustellen. Die
DL-InfoV findet auf Ärzte daher in der Regel keine Anwendung. Anders
verhält es sich, wenn Leistungen zwar von einem Arzt angeboten werden, aber
nicht dazu dienen den Gesundheitszustand eines Menschen zu beurteilen, zu
erhalten oder wiederherzustellen. Insbesondere
dürfte hier der Bereich der "Schönheitsmedizin" betroffen sein, da es sich um
medizinisch nicht indizierte Eingriffe handelt. Hier sind Angaben nach der
DL-InfoV erforderlich. Das Angebot von IGeL-Leistungen löst hingegen keine
Angabepflicht nach der DL-InfoV aus, soweit die oben
genannten Voraussetzungen erfüllt sind.