(12.03.2009)
Warum lässt sich die Kammer Urkunden in dieser Form vorlegen?
Der Fall einer vermeintlichen Ärztin hat im vergangenen Jahr bundesweit für
Aufmerksamkeit gesorgt: Die inzwischen zu einer Bewährungsstrafe verurteilte
Frau studierte nach ihrem Scheitern im Physikum weiter und wurde schließlich als
Assistenzärztin im Uniklinikum Hamburg angestellt. Die erforderlichen Urkunden
wie zum Beispiel die Approbationsurkunde fälschte sie; Kopien der Fälschungen
reichte sie bei ihrem Arbeitgeber und der Ärztekammer Hamburg ein. Erst die
wiederholte hartnäckige Aufforderung der Kammer, ein Original der
Approbationsurkunde vorzulegen, bewog sie schließlich, den Schwindel auffliegen
zu lassen.
An diesem Fall zeigt sich, wie wichtig eine funktionierende ärztliche
Selbstverwaltung ist: Die Ärztekammern müssen dafür Sorge tragen, dass zum
Schutz der Patienten und im Interesse der Angehörigen des ärztlichen
Berufsstands nur qualifizierte Personen die ärztliche Heilkunde ausüben; hierfür
unter anderem führen die Kammern Berufsregister.
In der Berliner Ärztekammer sind die Mitarbeiterinnen im Arbeitsschwerpunkt
Melde- und Beitragswesen für die Führung und Pflege des Berufsregisters
verantwortlich. Im Jahr 2008 wurden circa 24.000 melderelevante Vorgänge
bearbeitet. Etwa 2.000 davon betrafen Neu- oder Wiederanmeldungen bei der
Ärztekammer. Die Mitarbeiterinnen haben bei Neuzugängen die vorgelegten
Urkunden, wie zum Beispiel Approbationsurkunden sowie Urkunden über akademische
Grade und Weiterbildungsbezeichnungen sorgsam zu überprüfen. Sie haben ihren
Prüfauftrag nur dann ordnungsgemäß erfüllt, wenn sie davon überzeugt sind, dass
die behaupteten Qualifikationen nachgewiesen sind. Hierfür müssen sie sich nach
der Meldeordnung der Ärztekammer Berlin das Original der entsprechenden Urkunde
oder Bescheinigung oder eine amtlich beglaubigte Kopie vorlegen lassen.
Sicherlich ist es für die Kammerangehörigen manchmal mühselig, ihrer Vorlage-
und Nachweispflicht nachzukommen. Letztlich wird hierdurch aber das Vertrauen
der Öffentlichkeit in die behandelnden Ärzte und die von ihnen geführten
Berufsbezeichnungen gestärkt. Dies dient dem gesamten ärztlichen Stand.
Der eingangs erwähnte Fall hat die Diskussion über Sinn und Zweck der
ärztlichen Prüfungen wieder aufleben lassen. Über eines waren sich jedoch alle
Kommentatoren einig: Die ärztliche Selbstverwaltung hat sich bewährt. Auch
diesem Anspruch, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Funktionsfähigkeit der
Selbstverwaltung der Berliner Ärzteschaft zu stärken, ist die Ärztekammer Berlin
verpflichtet. Darum verfolgen die Mitarbeiterinnen ihre Aufgaben mit Nachdruck,
auch wenn angesichts zunehmender ärztlicher Migrationsbewegungen der
Arbeitsaufwand in der Meldestelle stetig steigt, und trotz des Wissens, dass
dieser Nachdruck nicht immer auf Verständnis stößt. Und zuletzt profitiert der
einzelne Kammerangehörige: Eine valide Basis erforderlicher Stammdaten
beschleunigt die Arbeit der Kammer für den Kammerangehörigen in anderen
Angelegenheiten.
Die in der Überschrift gestellte Frage lässt sich beantworten: Weil die
Kammer der Berliner Ärzteschaft in ihrer Gesamtheit verpflichtet ist und weil
sie damit im Ergebnis die Durchsetzung der berechtigten Interessen des einzelnen
Kammerangehörigen fördert.