(02.03.2009)
Vollzeit gilt ab 38,5 Wochenstunden
Dieser Passus in der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Berlin (§ 4) wirft in
jüngster Zeit immer häufiger Fragen auf. Hintergrund sind die
tarifrechtsbedingten Änderungen der wöchentlichen Arbeitszeit einiger - auch
großer - Arbeitgeber. Erhöht sich zum Beispiel die wöchentliche Arbeitszeit von
bisher 38,5 auf 40 Wochenstunden oder von 40 auf 42 Stunden und bleibt die
vertraglich vereinbarte Arbeitszeit die alte, sind bisherige Vollzeitstellen
plötzlich zu Teilzeitstellen geworden. Ärzte, die vollzeitbeschäftigt waren,
gelten nun als teilzeitbeschäftigt im Umfang ihrer bisherigen
Vollzeitbeschäftigung. Teilzeittätigkeit hätte aber eine zum Teil nicht
unerhebliche Verlängerung der Weiterbildung zur Folge.
Der Vorstand der Ärztekammer Berlin hat sich daher mit dieser Frage schnell
und einvernehmlich beschäftigt und folgenden Beschluss gefasst, um Klarheit für
die Beteiligten zu bringen:
Für eine volle Anrechenbarkeit von Weiterbildung im Sinne der
Weiterbildungsordnung gilt eine ganztägige Tätigkeit in hauptberuflicher
Stellung, wenn sie mindestens 38,5 Stunden/Woche beträgt.
Mit diesem Beschluss dürfte für viele Ärztinnen und Ärzte eine der
drängendsten Fragen beantwortet sein.