(29.01.2008)
...wenn Geringfügigkeitsgrenze überschritten ist.
Nach §§ 140 a ff. SGB V werden zwischen Arzt und Krankenkasse bei einer
integrierten Versorgung Verträge abgeschlossen, nach denen die Krankenkasse dem
Arzt für die Behandlung der Patienten eine Fallpauschale zahlt. Diese
Fallpauschale deckt sowohl die medizinische Betreuung als auch die Abgabe von
Arznei- und Hilfsmitteln ab. Das bedeutet, dass sowohl freiberufliche als auch
gewerbliche Tätigkeiten von dieser Pauschale abgedeckt werden. Eine Tatsache,
die Folgen haben kann. Denn es stellt sich die Frage, ob die gesamten Einkünfte
der Praxis durch diesen gewerblichen Anteil - also durch Abgabe von Arznei- und
Hilfsmitteln - gewerblich "infiziert" werden (i. S. v. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG).
Die Vertreter der obersten Finanzbehörden der Länder und des Bundesministeriums
der Finanzen haben in einer abgestimmten Verwaltungsauffassung festgelegt: Es
kommt in diesen Fällen zu einer gewerblichen Infizierung der gesamten Tätigkeit
der Gemeinschaftspraxen - sofern die von der BFH (Bundesfinanzhof)-Rechtsprechung
ausgestellte Geringfügigkeitsgrenze (1,25 v. H.) überschritten ist (vgl.
BFH-Urteil vom 11.08.1999, BStBl 2000 II S. 229 = StuB 1999, S. 1 106). (Quelle: Ralph Böttcher,
www.DanRevision.com)